III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 102.00 sei in der Höhe von CHF 102.00 zur Deckung der Verbindungsbusse von CHF 300.00 verwendet werden. 2. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Es sei die vorzeitige Zustimmung zu erteilen zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN- Nr. ________) und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG und Art. 17 Abs. 1 Bst.