3. A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung des Fahrens ohne Berechtigung (Überlassen eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis), angeblich begangen zwischen dem 19. Dezember 2016 und dem 29. Mai 2017 in C.________ und in D.________. 4. A.________ sei eine angemessene Entschädigung für die ausgestandene Untersuchungshaft vom 6. Juni 2017 bis 30. Juni 2017 sowie vom 4. September 2017 bis 25. September 2017 auszurichten. 5. Die beschlagnahmten Gegenstände (1 Smartphone Samsung, weiss; 1 Bild „Buddha") und Vermögenswerte (CHF 102.00; Ass.-Nr.