Vorliegend hat die Beschuldigte Berufung erhoben. Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist in ihrem Bestand von der Berufung der Beschuldigten abhängig und somit keine eigenständige Berufung. Die Beschuldigte erschien nicht zur oberinstanzlichen Verhandlung, wurde jedoch durch ihren amtlichen Verteidiger vertreten. Aus diesem Grund wurde die Berufungsverhandlung in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne die säumige Beschuldigte durchgeführt. 5. Anträge der Parteien 5.1 Anträge der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ stellte im Namen der Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1591):