1576). Die Beschuldigte ist der oberinstanzlichen Verhandlung vom 25. Januar 2022 somit unentschuldigt ferngeblieben. Die Säumnisfolgen im Berufungsverfahren unterscheiden sich von denjenigen im erstinstanzlichen Verfahren. Während im erstinstanzlichen Verfahren gemäss Art. 366 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt wird, findet ein solches im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 407 Abs. 2 StPO nur dann statt, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft Berufung erhoben haben.