4. Abwesenheit der Beschuldigten Die Beschuldigte wurde sowohl rechtshilfeweise als auch via ihren amtlichen Verteidiger zur oberinstanzlichen Verhandlung vom 25. Januar 2022 vorgeladen (pag. 1535 ff. und pag. 1552 ff.). Eine Bescheinigung für die rechtshilfeweise Zustellung lag im Verhandlungszeitpunkt nicht vor. Die Beschuldigte liess ihren Verteidiger allerdings wissen, sie habe vom Termin Kenntnis, werde aber nicht in die Schweiz kommen für die Verhandlung (pag. 1566). Die Tochter der Beschuldigten bestätigte dies vor der oberinstanzlichen Verhandlung auch ausdrücklich gegenüber dem Vorsitzenden (pag. 1576).