1504), wobei sie das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf sämtliche Anschuldigungen bzw. Verurteilungen, auf die Strafzumessung, auf die Verteilung der Verfahrenskosten sowie auf die Beschlagnahmung des Betrags von CHF 102.00 anfocht. Am 12. Mai 2021 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft innert Frist Anschlussberufung in Bezug auf den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. I.1.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs soweit die Menge betreffend sowie auf das Strafmass (pag. 1514). Ein Nichteintreten auf die Berufung oder auf die Anschlussberufung wurde nicht beantragt (pag.