Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 164 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Hafner Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwä- scherei und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 26. Februar 2020 (PEN 2019 649) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 26. Februar 2020 was folgt (pag. 1424 ff., Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangen durch 1.1. den Besitz von Methamphetamin in der Form von 43.12 g Crystal und 900 Thaipillen am 06.06.2017 und in einem unbekannten Zeitraum davor in C.________ (Ziff. I.1.1 AKS), 1.2. den Besitz und das Veräussern einer unbekannten, aber qualifizierten Menge Metham- phetamin (mindestens 12 g) zwischen dem 21.07.2017 und dem 28.07.2017 in C.________ (Ziff. I.1.2 AKS), 2. der Geldwäscherei, mehrfach begangen am 28.04.2017 und am 10.05.2017 an unbekannten Orten (Deliktsbetrag: CHF 2'800.00; Ziff. I.2 AKS), 3. des Fahrens ohne Berechtigung durch Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis zwischen dem 19.12.2016 und dem 29.05.2017 in C.________ und D.________ (Ziff. I.3 AKS), und in Anwendung der Art. 19 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG Art. 10 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG Art. 34, Art. 40, Art. 42, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 106 und Art. 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Die Untersuchungshaft von 47 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'080.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 3. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 9 Tage festgesetzt. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 12'665.00 und Aus- lagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 17'221.25, insgesamt bestimmt auf CHF 29'886.25 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 14'857.30). 2 [Übersicht Gebühren] II. [Festsetzung der amtlichen Entschädigung mit vollumfänglicher Rück- und Nachzahlungspflicht der Beschuldigten] III. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückgegeben:  1 Smartphone Samsung, weiss  1 Bild „Buddha“ 2. Der beschlagnahmte Geldbetrag von insgesamt CHF 102.00 (Ass.-Nrn. 118 und 145) wird in der Höhe von CHF 102.00 zur Deckung der Verbindungsbusse von CHF 300.00 verwendet (Art. 268 StPO). Damit beträgt die von A.________ zu bezahlende Verbindungsbusse noch CHF 198.00. 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der ge- setzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) am 6. März 2020 fristgerecht Berufung an (pag. 1431). Die erstinstanzliche Urteilsbe- gründung datiert vom 14. April 2021 und wurde der Beschuldigten am 16. April 2021 zugestellt (pag. 1441 und pag. 1501). Mit Eingabe vom 20. April 2021 erklärte die Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufung (pag. 1504), wobei sie das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf sämtliche Anschul- digungen bzw. Verurteilungen, auf die Strafzumessung, auf die Verteilung der Ver- fahrenskosten sowie auf die Beschlagnahmung des Betrags von CHF 102.00 an- focht. Am 12. Mai 2021 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft innert Frist Anschlussbe- rufung in Bezug auf den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. I.1.2 des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs soweit die Menge betreffend sowie auf das Strafmass (pag. 1514). Ein Nichteintreten auf die Berufung oder auf die Anschlussberufung wurde nicht beantragt (pag. 1514 und pag. 1520). 3 3. Oberinstanzliche Beweiserhebungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde ein aktueller Strafregister- auszug der Beschuldigten eingeholt (pag. 1558). 4. Abwesenheit der Beschuldigten Die Beschuldigte wurde sowohl rechtshilfeweise als auch via ihren amtlichen Ver- teidiger zur oberinstanzlichen Verhandlung vom 25. Januar 2022 vorgeladen (pag. 1535 ff. und pag. 1552 ff.). Eine Bescheinigung für die rechtshilfeweise Zu- stellung lag im Verhandlungszeitpunkt nicht vor. Die Beschuldigte liess ihren Ver- teidiger allerdings wissen, sie habe vom Termin Kenntnis, werde aber nicht in die Schweiz kommen für die Verhandlung (pag. 1566). Die Tochter der Beschuldigten bestätigte dies vor der oberinstanzlichen Verhandlung auch ausdrücklich gegenü- ber dem Vorsitzenden (pag. 1576). Die Beschuldigte ist der oberinstanzlichen Verhandlung vom 25. Januar 2022 somit unentschuldigt ferngeblieben. Die Säumnisfolgen im Berufungsverfahren unter- scheiden sich von denjenigen im erstinstanzlichen Verfahren. Während im erstin- stanzlichen Verfahren gemäss Art. 366 ff. der Schweizerischen Strafprozessord- nung (StPO; SR 312.0) ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt wird, findet ein solches im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 407 Abs. 2 StPO nur dann statt, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft Berufung erhoben haben. Ist hingegen die beschuldigte Person Berufungsklägerin und erscheint zur Beru- fungsverhandlung die Verteidigung, nicht aber die beschuldigte Person, ist die Be- rufungsverhandlung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne die säumige beschuldigte Person durchzuführen, ein Abwesenheitsverfahren findet nicht statt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2 mit Hinwei- sen; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2016 260 vom 28. Au- gust 2018). Vorliegend hat die Beschuldigte Berufung erhoben. Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist in ihrem Bestand von der Berufung der Beschuldig- ten abhängig und somit keine eigenständige Berufung. Die Beschuldigte erschien nicht zur oberinstanzlichen Verhandlung, wurde jedoch durch ihren amtlichen Ver- teidiger vertreten. Aus diesem Grund wurde die Berufungsverhandlung in Anwen- dung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne die säumige Beschuldigte durchgeführt. 5. Anträge der Parteien 5.1 Anträge der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ stellte im Namen der Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1591): 1. A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG, angeblich begangen - durch Besitz von Methamphetamin (43.12 Gramm Crystal und 900 Thaipillen) am 6. Juni 2017 und in einem unbekannten Zeitraum davor, in C.________, 4 - durch Besitz und Veräussern von Betäubungsmitteln (10000 Thaipillen), zwischen dem 21. Juli 2017 und 28. Juli 2017 in C.________. 2. A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der mehrfachen Geldwäscherei, angeb- lich begangen am 28. April 2017 und am 10. Mai 2017 an unbekannten Orten (angeblicher De- lik[t]sbetrag CHF 2800.00). 3. A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung des Fahrens ohne Berechtigung (Über- lassen eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis), angeblich began- gen zwischen dem 19. Dezember 2016 und dem 29. Mai 2017 in C.________ und in D.________. 4. A.________ sei eine angemessene Entschädigung für die ausgestandene Untersuchungshaft vom 6. Juni 2017 bis 30. Juni 2017 sowie vom 4. September 2017 bis 25. September 2017 aus- zurichten. 5. Die beschlagnahmten Gegenstände (1 Smartphone Samsung, weiss; 1 Bild „Buddha") und Ver- mögenswerte (CHF 102.00; Ass.-Nr. 001, 004, 118 und 145) seien A.________ herauszugeben. 6. A.________ sei eine Entschädigung für ihre Verteidigungskosten gemäss eingereichter Hono- rarnote auszurichten. 7. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland und vor Obergericht des Kantons Bern seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 8. Die gesetzlichen Verfügungen seien zu erlassen. 5.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte an der Berufungsverhandlung Folgen- des (pag. 1594 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Ein- zelgericht) vom 26. Februar 2020 (PEN 19 649) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Verfü- gung über die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände nach Rechtskraft des Urteils. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangen 1.1. durch den Besitz von Methamphetamin in der Form von 43.12 Gramm Crystal und 900 Thai-Pillen am 6. Juni 2017 und in einem unbekannten Zeitraum davor in C.________; sowie 1.2. durch Besitz und Veräussern von rund 10’000 Thai-Pillen (rund 220 Gramm Methamphet- amin Hydrochlorid) zwischen dem 21. Juli 2017 und dem 28. Juli 2017 in C.________; 2. der Geldwäscherei, mehrfach begangen am 28. April 2017 und am 10. Mai 2017 an unbekann- ten Orten; sowie 3. des Fahrens ohne Berechtigung durch Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis zwischen dem 19. Dezember 2016 und dem 29. Mai 2017 in C.________ und D.________. 5 und sie sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 47 Tagen; 2. zu einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu CHF 30.00; 3. zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezah- lung neun Tage); 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Ge- bühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 102.00 sei in der Höhe von CHF 102.00 zur Deckung der Verbindungsbusse von CHF 300.00 verwendet werden. 2. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Es sei die vorzeitige Zustimmung zu erteilen zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN- Nr. ________) und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG und Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdien[s]tlicher Daten). In ihrer Anschlussberufungserklärung hatte die Generalstaatsanwaltschaft noch in Aussicht gestellt, auch in Bezug auf die Geldstrafe die Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren beantragen zu wollen (pag. 1515). Aufgrund der entsprechenden Ausführungen im Parteivortrag geht die Kammer da- von aus, dass die Generalstaatsanwaltschaft daran festhalten wollte und der be- dingte Vollzug in den an der Berufungsverhandlung eingereichten Anträgen verse- hentlich nicht enthalten war (pag. 1588). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf sämtliche Anschuldi- gungen bzw. Verurteilungen, die Strafzumessung, die Verteilung der Verfahrens- kosten sowie die Beschlagnahmung des Betrags von CHF 102.00 angefochten. Gemäss Wortlaut der Berufungserklärung ist auch die Verfügung gemäss Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs betreffend Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände an die Beschuldigte von der Berufung erfasst. Die Verteidigung be- antragte allerdings die Herausgabe dieser Gegenstände an die Beschuldigte, was der Verfügung der Vorinstanz entspricht (pag. 1591). Mangels Beschwer erwächst dieser Punkt des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft. Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung auf den Schuldspruch gemäss Ziff. I.1.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv in Bezug auf die Menge sowie auf das Strafmass. Die Kammer hat somit sämtliche Schuldsprüche, die Strafzumessung, die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie das Schicksal des beschlagnahmten Geldbetrags zu überprüfen. Weiter hat sie die nicht der Rechtskraft zugänglichen Verfügungen 6 über die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und das erstellte DNA-Profil neu zu treffen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung dieser Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO; SR 312.0). Aufgrund der Anschlussberufung durch die Ge- neralstaatsanwaltschaft darf sie das Urteil in Bezug auf den Schuldspruch gemäss Ziff. I.1.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie hinsichtlich der Freiheits- strafe für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auch zu Un- gunsten der Beschuldigten abändern. Für die restlichen Punkte ist sie an das Ver- schlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Dies gilt aufgrund der Anträge der Generalstaatsanwaltschaft insbesondere auch für die von der Vor- instanz ausgesprochene Geldstrafe (pag. 1595). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Rahmensachverhalt Die Vorinstanz hat vorab den Rahmensachverhalt zusammengefasst. Ihre zutref- fenden Ausführungen werden zum besseren Verständnis nachfolgend integral wie- dergegeben (pag. 1447 f., S.7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss polizeilichem Sammelrapport vom 21.02.2018 (pag. 88 ff., insbesondere pag. 94 ff.) war den Strafverfolgungsbehörden aus Strafverfahren gegen E.________ und F.________ bekannt, dass im Raum C.________ ein Drogenlieferant für Thaipillen und Crystal mit dem Spitznamen «G.________» aktiv sein muss. Die beiden genannten Personen identifizierten G.________ als ihren Lieferanten «G.________». Gestützt auf diese Erkenntnis wurde die Aktion H.________ eingeleitet, in deren Rahmen diverse Überwachungsmassnahmen in Bezug auf G.________ und sein näheres Umfeld installiert wurden (Observationen, Telefonkontrollen, Standort- und Innenraumüberwachungen von Personenwagen). Überwacht wurden nebst G.________ auch die Beschuldigte, seine Ehefrau, I.________, seine Nich- te, und J.________, eine entfernte Verwandte und gute Bekannte resp. Freundin von G.________. Im Rahmen dieser Überwachungsmassnahmen geriet auch die Beschuldige in den Fokus der Ermittler. Aufgrund der Erkenntnisse aus der Überwachung wurden die vier obgenannten Personen am 06.06.2017 in einer koordinierten Aktion angehalten und festgenommen (pag. 99 f.). Unmittelbar im Anschluss an die Festnahmen fanden Hausdurchsuchungen in der ehelichen Woh- nung von G.________ und der Beschuldigten an der K.________ in C.________, in der Wohnung von J.________ am L.________ in C.________, in der Wohnung von I.________ an der M.________ in N.________ und in der Wohnung von O.________ (gemeinsame Tochter der Beschuldigten mit G.________) an der P.________ in N.________ statt (pag. 100 f.; vgl. im Übrigen dazu unten Ziff. II.3.2.1). G.________ wurde schliesslich in einem separaten Verfahren mit Urteil des hiesigen Kollegialgerichts vom 19.03.2019 wegen mengenmässig qualifizierten und gewerbsmässigen Widerhandlungen gegen das BetmG, mehrfacher Geldwäscherei und mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten und zu einer Geldstrafe von CHF 250.00 verurteilt (pag. 1371 ff. und 1380 ff.). 7 Auch I.________ und J.________ wurden in separaten Verfahren vom hiesigen Einzelgericht auf- grund ihrer Beteiligung am Betäubungsmittelhandel von G.________ unter anderem zu mehrmonati- gen bedingten Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt (Urteile vom 08.11.2019 [I.________; PEN 18 1094] und vom 19.02.2020 [J.________; PEN 19 476]). 8. Vorbemerkung Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sich mit unterschiedlichen Handlungen am Betäubungsmittelhandel ihres Ehemannes G.________ beteiligt zu haben. Die Be- schuldigte bestritt diese Vorwürfe. Sie stellte sich auf den Standpunkt, keine Kenntnis vom Betäubungsmittelhandel ihres Ehemannes gehabt zu haben. Aufgrund der umfassenden Berufung sind oberinstanzlich alle Anklagepunkte zu überprüfen. Wie die Vorinstanz geht die Kammer in der Reihenfolge der Anklage- schrift auf die einzelnen Vorwürfe ein. Dabei wird angesichts der umfassenden Darstellung der Vorinstanz auf eine erneute Auflistung und Zusammenfassung der objektiven und subjektiven Beweismittel verzichtet (siehe pag. 1448 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf die relevanten Beweismittel wird jeweils bei der konkreten Würdigung einzelner Sachverhaltsaspekte Bezug genommen. 9. Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln gemäss Ziff. I.1.1 der Anklage- schrift 9.1 Angeklagter Sachverhalt Unter Ziff. I.1.1 der Anklageschrift vom 19. Juli 2019 wird der Beschuldigten der Besitz von Betäubungsmitteln am 6. Juni 2017 und während einem unbekannten Zeitraum davor in C.________, vorgeworfen. Sie soll in einer Konservendose im Küchenregal ihrer Wohnung an der K.________ in C.________ 43.12 Gramm Cry- stal und 900 Thaipillen aufbewahrt haben. Dabei soll sie gewusst haben, wo sich diese Betäubungsmittel befanden und sie soll auch jederzeit Zugriff darauf gehabt haben. 9.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt (pag. 1452 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.3 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte oberinstanzlich zusammengefasst vor, die Beschuldigte habe keine Kenntnis gehabt von den Machenschaften ihres Ehemannes. Sie hätten beide ihr eigenes Leben gelebt, wenig miteinander gesprochen und auch getrennte Schlafzimmer gehabt. Da es keinen Austausch mit ihrem Ehemann gegeben habe, habe die Beschuldigte auch nichts von der Dose wissen können. Weiter sei akten- kundig, dass sie ihren Mann am Telefon gemassregelt habe, weil Zivilpolizisten in der Nähe gewesen seien. Dies zeige, dass sie mit seinen Geschäften nichts zu tun gehabt habe. Erst recht habe sie weder Sachherrschaft, noch Besitzeswillen ge- habt am Inhalt der sichergestellten Dose. Der positive Drogenschnelltest sei nicht geeignet, dies nachzuweisen, da diese Tests ungenau seien. Es werde bestritten, dass die Beschuldigte Methamphetamin konsumiert habe. Die DNA-Spur sei völlig ungenügend, um die Betäubungsmittel mit der Beschuldigten in Verbindung zu 8 bringen. Es handle sich um ein Mischprofil einer männlichen und einer weiblichen Person. Es hätten zahlreiche weibliche Personen in dieser Küche verkehrt, die eine mögliche Quelle für die DNA-Spur gewesen sein könnten. Die entlastenden Aussa- gen von G.________ seien glaubhaft, gerade wenn man bedenke, dass die beiden erhebliche Eheprobleme gehabt hätten. 9.4 Beweiswürdigung der Kammer In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist für die Kammer objektiv erstellt, dass sich die angeklagte Drogenmenge am 6. Juni 2017 und in einem unbekannten Zeit- raum davor in einer Konservendose in der Küche des Domizils der Ehegatten A.________ an der K.________ in C.________ befand. Dabei handelte es sich um 900 Thaipillen und um 43.12 Gramm Crystal (pag. 257 f., pag. 269 und pag. 932). Das Gesamtnettogewicht der 900 Thaipillen betrug 18.73 Gramm, dasjenige des Crystals eigentlich insgesamt 45.82 Gramm (pag. 257 f.). Zugunsten der Beschul- digten ist für das Crystal jedoch von der angeklagten, leicht geringeren Menge von 43.12 Gramm auszugehen. Dies vor allem auch deshalb, weil G.________ wegen des Besitzes von 43.12 Gramm Crystal rechtskräftig verurteilt wurde (pag. 987). Gestützt auf diese Mengen sowie die in der Laboranalyse festgestellten Reinheits- grade geht die Kammer von einer Menge von insgesamt ca. 50 Gramm reinem Me- thamphetamin-Hydrochlorid aus (pag. 257 f.). Sodann hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Beschuldigte über den Betäubungsmittelhandel ihres Ehemannes im Bilde war. Das zeigen insbesondere die überwachten Telefongespräche vom 18. Februar 2017, 24. Februar 2017 und 3. Mai 2017, in denen sie G.________ offensichtlich telefonisch vor sich in der Nähe aufhaltenden Zivilpolizisten warnte, woraufhin dieser am 3. Mai 2017 sagte: «wir müssen aufpassen» (pag. 303 ff.). Konfrontiert mit den Telefonprotokollen gab die Beschuldigte an, sie habe im Auftrag ihres Mannes nach der Polizei geschaut. Sie habe mit ihm geschimpft, er solle «solche» Sachen nicht hier resp. nicht in der Wohnung machen (pag. 299 Z. 208 ff.). Diese Aussagen können in einem losen Zusammenhang gesehen werden mit einem Gespräch zwischen G.________ und J.________ am 12. Dezember 2016, in dem die beiden über einen Streit zwischen G.________ und der Beschuldigten sowie ein Gespräch zwischen J.________ und der Beschuldigten sprachen. Demnach habe die Beschuldigte angedroht, auszu- ziehen und erzählt, sie könne auch leben, wenn sie keine Drogen verkaufe (pag. 437). Die Verteidigung deutet diese Aussagen als Hinweis darauf, dass die Beschuldigte mit dem Geschäften ihres Ehemannes nichts zu tun gehabt habe. Dem kann nicht gefolgt werden: Wenn die Beschuldigte ihren Ehemann aufgrund dieser Telefongespräche zur Rede gestellt und ihn aufgefordert hat, seine Geschäf- te nicht in der gemeinsamen Wohnung zu verrichten, so ist dies einerseits ein ge- wichtiger Hinweis darauf, dass sie über die Tätigkeiten ihres Ehemannes informiert war. Ihre Aufforderung an G.________, «solche Sachen» nicht in der Wohnung zu machen, zeigt denn auch auf, dass sie nicht die Wahrheit sagte, als sie angab, sie habe noch nie «so etwas» [=Betäubungsmittel] in ihrer Wohnung gesehen (pag. 266 Z. 177, ähnlich: pag. 298 Z. 193). Andererseits ist den Akten zu entneh- men, dass sie es danach unterliess, ihrem Ärger Taten folgen zu lassen und sich effektiv von den Geschäften ihres Ehemannes zu distanzieren. Die nachfolgend zi- 9 tierten Überlegungen der Vorinstanz erweisen sich deshalb als zutreffend (pag. 1452 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): […] Wenn sie – gemäss ihren Aussagen – tatsächlich ihren Ehemann dazu anhielt, seine Geschäfte ausserhalb des gemeinsamen Domizils zu tätigen, weil sie keine Probleme haben wollte, so zeigt dies gerade, dass sie sich deren strafrechtlichen Relevanz bewusst war. Es ist auch nicht einsichtig, wes- halb die Beschuldigte ihren Ehemann vor der Polizei warnen sollte, wenn sie dessen Tätigkeiten nicht als illegal einstufte. Zudem ging G.________ ohne Weiteres davon aus, dass die Beschuldigte in den Drogenhandel eingeweiht war, wenn er ihr am Telefon gegenüber wörtlich sagte, «[…] wir müssen aufpassen» (pag. 306). Die Beschuldigte gesteht auch ein, «Vermutungen» gehabt zu haben. Folgte man ihren Schilderungen, so käme ihr Verhalten einem bewussten Ignorieren der Drogengeschäfte ihres Ehemannes gleich, was indessen nicht glaubhaft ist und im Übrigen keine Unkenntnis derselben belegen würde. Die Telefonüberwachungen zeigen vielmehr, dass sich die Beschuldigte über den Betäubungsmittelhandel von G.________ völlig im Klaren war. Zusammenfassend kann nicht ernst- haft angenommen werden, dass sie von dessen Drogengeschäften nichts wusste. Aus den überwachten Gesprächen geht entgegen ihren Aussagen in der Einvernahme vom 16.06.2017 im Übrigen nicht hervor, dass sie G.________ aufgefordert hätte, seine Tätigkeit im Dro- genhandel zu unterlassen resp. diese anderswo abzuwickeln. Die aufgezeichneten Gespräche erwe- cken vielmehr den Eindruck einer widerstandslosen Unterstützung von G.________ bei dessen Akti- vitäten im Drogenhandel. Die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie vom Betäubungsmittelgeschäft von G.________ nichts gewusst habe, sind deshalb unglaubhaft. Anzumerken bleibt, dass nicht auf die entsprechenden Aus- sagen von G.________ abgestellt werden kann. Er gab auch bei den übrigen am Drogengeschäft Be- teiligten aus seinem näheren Umfeld, d.h. J.________ und I.________, jeweils an, dass diese nichts gewusst hätten, obwohl dies nachweislich nicht zutraf (vgl. nur pag. 410, Z. 398 ff., pag. 637, Z. 26 ff., und pag. 783, Z. 269 ff.). Sodann räumte die Beschuldigte selber indirekt ein, von den Tätigkeiten ihres Ehemannes Kenntnis gehabt zu haben, als sie sagte: «Q.________ wohnte auch einmal bei mir. Er wusste, dass ich von den Drogengeschäften weiss und dass ich aber nichts damit zu tun haben woll[t]e» (pag. 333 Z. 142). Aufgrund dieser Überle- gungen ist für die Kammer erstellt, dass die Beschuldigte grundsätzlich über den Betäubungsmittelhandel ihres Ehemannes informiert war und sich zwar allenfalls darüber ärgerte, sich aber faktisch nicht davon distanzierte. Ihr konkretes Verhalten zeigt vielmehr, dass sie in das Geschäft ihres Ehemannes stärker involviert war, als sie zugab. Sie warnte ihren Ehemann mehrfach vor der Polizei und war – wie sich später zeigte – nach ihrer ersten Untersuchungshaft im Stande, eine Übergabe von Betäubungsmitteln zu vollziehen (siehe Ziff. 10 unten). Dies wäre ihr nicht möglich gewesen, wenn sie nicht bis zu einem gewissen Grad Kenntnis gehabt hätte von den Geschäften ihres Ehemannes. Sie vermittelte trotz ihren verbalen Distanzie- rungen in den Einvernahmen auch den Eindruck, zumindest grundlegende Kennt- nisse vom Betäubungsmittelhandel zu haben. Etwa, wenn sie bemerkte, dass sie mit Drogenhandel viel Geld hätte verdienen können, dass man «bereits für 100 Thaipillen ins Gefängnis komme» oder dass sie die Drogen in Z.________ ver- kaufen und es niemand anderes wissen lassen würde, wenn sie in diesem Ge- schäft wirklich gross wäre und alles selber machen würde (pag. 296 Z. 124, pag. 343 Z. 132 und pag. 345 Z. 213). Zu diesem Gesamtbild trägt auch bei, dass 10 am Tag der Festnahmen und der Hausdurchsuchung am 6. Juni 2017 im Keller der Ehegatten keine Betäubungsmittel gefunden wurden und völlig ungeklärt ist, wie die im Juli übergebenen Betäubungsmittel in den Keller der Beschuldigten gelang- ten (pag. 322 Z. 365). Neben ihrem grundsätzlichen Wissen über die Geschäfte ihres Ehemannes beste- hen sodann mehrere Indizien dafür, dass die Beschuldigte auch konkret um die Existenz der Betäubungsmittel in der Küche wusste, deren Aufbewahrungsort kannte und jederzeit Zugriff darauf hatte: Zum einen fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte selber Drogen konsumierte, dies aber wider alle Evidenz bestritt. Aus dem bei ihr nach der Festnahme durchgeführ- ten und positiv auf Methamphetamin ausgefallenen Drogenschnelltest (pag. 270) kann nach Überzeugung der Kammer nichts Anderes gefolgert werden, als dass sie zuvor Methamphetamin konsumiert hatte. Ihre unterschiedlichen Erklärungen zum Testresultat sind wenig einleuchtend, ja abwegig (pag. 265 Z. 126 und pag. 285 Z. 28: Konsum von Medikamenten zur Gewichtsreduktion; pag. 1396 Z. 40: Essen und Trinken bei einem Discobesuch mit Freunden). Die angeblich un- ter der Matratze versteckten Pillen zur Gewichtsreduktion wurden bei der Haus- durchsuchung denn auch nicht gefunden (pag. 265 Z. 130 und pag. 932 f.). Zurecht hat die Generalstaatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass J.________ ihren positiven Drogenschnelltest zu Beginn ebenfalls mit «Ab- nehmpillen» zu erklären versuchte, später dann aber einräumte, Methamphetamin konsumiert zu haben (pag. 583 Z. 129 und pag. 589 Z. 27). Die Erklärungen der Beschuldigten sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren und lassen auch ihrer weiteren Aussagen in einem kritischen Licht erscheinen. Zudem kann es nach An- sicht der Kammer nicht Zufall sein, dass sowohl die Beschuldigte als auch J.________ dieselbe, nicht besonders naheliegende Erklärung für den positiven Drogentest abgaben. Dies wird vielmehr als Hinweis darauf gewertet, dass sich die beiden zuvor über den Konsum von Methamphetamin unterhalten, oder aber die- selben Anweisungen erhalten haben, wie sie sich im Falle einer Polizeikontrolle zu verhalten hätten. Vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte selber Methamphetamin konsumierte und über die Geschäfte ihres Ehemannes im Bilde war, ist wenig glaubhaft, dass sie die in einer Konservendose der Marke Hero versteckten Betäubungsmittel in der Küche ihrer Wohnung nicht bemerkte. Diese stand frei auf einem Küchenregal und die Beschuldigte hatte somit ungehindert darauf Zugriff. Wie von der Beschul- digten und der Verteidigung mehrfach betont, verbrachte die Beschuldigte aufgrund ihrer Tätigkeit als AA.________ viel Zeit mit Kochen und bereitete dabei aussch- liesslich r.________ Essen zu. Die Küche war insofern ihr «Reich». Die Dose der Marke Hero entsprach nicht ihrer Essenskultur und musste in ihrer Küche auffallen. Aus den ab der Innenseite der Konservendose entnommenen DNA-Abrieben konn- te sodann ein inkomplettes, komplexes DNA-Mischprofil (männlich/weiblich) erstellt werden. Ein Suchlauf ergab mögliche Treffer mit den jeweiligen PCN der Beschul- digten und ihres Ehemannes. Gemäss den Erläuterungen in der Auswertung wur- den die beiden Übereinstimmungen nicht als «Hit» beurteilt, weil zwar die Allele er- sichtlich seien, die Signalverteilung aber nicht richtig passe. Möglicherweise 11 stammten die Signale im Mischprofil von mehr als zwei Personen und überlagerten sich. Aufgrund dieser Situation könne als Hinweis lediglich gesagt werden, dass die beiden Personen als Mitspurengeber nicht ausgeschlossen werden könnten (pag. 917). Nach Ansicht der Verteidigung lässt sich dieser Auswertung lediglich entnehmen, dass irgendeine weibliche und irgendeine männliche Person die In- nenseite dieser Dose berührt habe. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die ge- nannte Übereinstimmung war zwar nicht so hoch, als dass sie als Hit hätte gewer- tet werden können. Relevant für die Interpretation dieser DNA-Spur ist allerdings, dass die Allele ersichtlich waren und mit der DNA-Spur der Beschuldigten eine ge- wisse Übereinstimmung aufwiesen. Die Übereinstimmung wurde zudem nicht in ei- nem direkten Abgleich des DNA-Mischprofils mit der DNA-Spur der Beschuldigten festgestellt. Vielmehr wurde damit ein Suchlauf durch die gesamte Datenbank durchgeführt, woraus die DNA-Profile der Beschuldigten und ihres Ehemannes als mögliche Treffer hervorgingen. Im Vergleich zu sämtlichen anderen weiblichen Personen besteht somit eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass das DNA- Mischprofil unter anderem auf die Beschuldigte zurück zu führen ist. Dies kann für sich alleine noch nicht nachweisen, dass die Beschuldigte mit der Innenseite der Konservendose in Berührung kam, ist jedoch im Gesamtbild als weiterer Hinweis darauf zu werten, dass die Beschuldigte von den Betäubungsmitteln in ihrer Küche Kenntnis hatte. Zuletzt ist auch die Tatsache, dass die Betäubungsmittel ausgerechnet in der Küche aufbewahrt wurden, ein Hinweis darauf, dass es sich dabei um gemeinsa- men Besitz des Ehepaares handelte. Die Beschuldigte betonte selber mehrfach, sie und ihr Mann würden weitgehend ein separates Leben führen und hätten auch getrennte Schlafzimmer (pag. 263 Z. 68, pag. 275 Z. 96 und pag. 298 Z. 199). Zu- sätzlich sagte ihr Ehemann aus, er trage sein Geld immer bei sich, weil er Angst habe, dass seine Frau das Geld nehme, weil sie spielsüchtig sei resp. weil sie sein Geld stehle (pag. 374 Z. 44 ff. und pag. 429 Z. 226 ff.). Die Beschuldigte konsu- mierte Methamphetamin und hielt sich täglich stundenlang in der Küche auf. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass G.________ Betäubungsmittel in der Küche aufbewahrt hätte, wenn er diese vor dem Zugriff durch seine Ehefrau hätte verste- cken wollen. Aufgrund dieser zahlreichen Indizien besteht im Gesamtbild kein Zweifel daran, dass die Beschuldigte um das Vorhandensein der Konservendose und der sich darin befindlichen Betäubungsmittel wusste. Daran ändern auch die entlastenden Aussagen von G.________ nichts. Die Vorinstanz hat hierzu korrekt ausgeführt, dass G.________ zahlreiche Personen aus seinem näheren Umfeld schützte, ob- wohl diese nachweislich in die Betäubungsmittelgeschäfte involviert waren (pag. 1453, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Anders als von der Ver- teidigung vorgebracht, werden seine Ausführungen auch nicht durch die angebli- chen Eheprobleme mit der Beschuldigten glaubhafter. Es ist unabhängig von allfäl- ligen Eheproblemen plausibel, dass G.________ seine Ehefrau und Mutter seiner Tochter aus dem Strafverfahren raushalten wollte. Ob sich die Beschuldigte, wie von der Vorinstanz festgehalten, zwecks Eigenkonsum genau aus der Dose in der Küche bediente, kann indessen offenbleiben. So oder anders ändert dies nichts am Gesamtbild: Die Beschuldigte wusste, dass sich die sichergestellten Betäubungs- 12 mittel in ihrer Küche befanden. Die gegenteilige Behauptung ist unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Da die Beschuldigte den Inhalt der Dose kann- te, war es ihr auch möglich, die Menge der darin enthaltenen Betäubungsmittel ein- zuschätzen. Der Umstand, dass die Betäubungsmittel trotz dem weitgehend getrennten Alltag der Ehegatten ausgerechnet in der Küche aufbewahrt wurden, ist sodann auch ein Hinweis auf die Willenskomponente. Der Aufbewahrungsort weist darauf hin, dass es sich beim Besitz dieser Betäubungsmittel um eine gemeinsame Sache der bei- den Ehegatten handelte. Umso mehr, als die Beschuldigte zwar angab, mit den Geschäften ihres Ehemannes nicht zu tun haben zu wollen, die Betäubungsmittel aber dennoch nicht aus der Küche entfernte, obwohl ihr dies problemlos möglich gewesen wäre. In Kombination mit dem Konsumverhalten der Beschuldigten sowie dem DNA-Mischprofil auf der Innenseite der Dose, welches mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit unter anderem auf die Beschuldigte zurückgeht, hat die Kam- mer keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte die Dose mit den Betäubungsmit- teln nicht lediglich zur Unterstützung ihres Ehemannes duldete, sondern einen ei- genständigen Besitzeswillen daran hatte. Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.1 der Anklageschrift ist damit erstellt. 10. Vorwurf des Besitzes und des Veräusserns von Betäubungsmitteln gemäss Ziff. I.1.2 der Anklageschrift 10.1 Angeklagter Sachverhalt Unter Ziff. I.1.2 der Anklageschrift vom 19. Juli 2019 wird der Beschuldigten der Besitz und das Veräussern von Betäubungsmitteln am 6. Juni 2017 (Zeitpunkt der Hausdurchsuchung in C.________) bis zum 28. Juli 2017 in C.________, vorge- worfen, indem sie auf unbekannte Art und Weise zu rund 10'000 Thaipillen gelangt sei, welche sie in ihrer Wohnung versteckt aufbewahrt habe (evtl. in einem Kissen- bezug), wobei sie gewusst oder zumindest angenommen habe, dass es sich dabei um 10'000 resp. eine grosse Menge an Thaipillen gehandelt habe. Weiter habe sie die Thaipillen am 28. Juni 2017 an S.________ übergeben, indem sie ihm die Pil- len überreicht oder ihn aufgefordert habe, die Pillen selber aus dem Versteck zu holen. Die Beschuldigte habe gewusst oder es zumindest für möglich gehalten, dass die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgrund der Wirk- stoffmenge mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen könnten. 10.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass die Beschuldigte die Thaipillen in ihrer Wohnung aufbewahrte und am 28. Juli 2017 an S.________ überliess. Anders als in der Anklageschrift ging die Vorinstanz jedoch davon aus, die Beschuldigte habe nicht gewusst, um wie viele Thaipillen es sich dabei gehandelt habe. Sie habe le- diglich gewusst, dass es um eine erhebliche, aber letztlich unbestimmte Drogen- menge gegangen sei. Auch betreffend Tatzeitraum wich die Vorinstanz von der Anklageschrift ab, indem sie den Zeitraum auf 21. – 28. Juni 2017 eingrenzte (pag. 1462 ff., S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 13 10.3 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, es treffe nicht zu, dass die Beschuldigte von Q.________ darüber informiert worden sei, dass je- mand Drogen abholen komme – er habe sie vielmehr gefragt, ob sie «Ware» gese- hen habe. Von «Drogen» sei nicht ausdrücklich die Rede gewesen. G.________ sei geständig, dass die 10'000 Pillen von ihm gekommen seien, was die Beschul- digte entlaste. Auch S.________ entlaste die Beschuldigte. In der Einvernahme vom 15. August 2017 [recte: 14. August 2017] habe er angegeben, er kenne die Beschuldigte, sie sei immer im Haus gewesen, wenn er Drogen geholt habe, aber er habe sie selber nie mit Drogen gesehen (pag. 810 Z. 222). Auch J.________ habe die Beschuldigte entlastet (pag. 592 Z. 154 und pag. 610 Z. 58). Es sei zwar richtig, dass die Beschuldigte den Fund des Kissens und das Raufnehmen in das Wohnzimmer nicht immer gleich geschildert habe. Abgesehen davon seien ihre Schilderungen aber konstant gewesen. Insbesondere, dass S.________ das Kis- sen selber vom Schrank geholt, das Kissen in einen Rucksack verstaut und die Wohnung dann rasch verlassen habe. Sie selber habe das Kissen aus dem Keller raufgenommen, weil sie es noch habe nutzen wollen und habe nicht in das Kissen geschaut. Wenn sie gewusst hätte, dass Drogen drin waren, hätte sie es nicht an- gefasst. Sie habe nichts mit den Machenschaften ihres Ehemannes zu tun haben wollen und sei nach der ersten Untersuchungshaft sorgfältig gewesen. Sie habe sich solche Sorgen gemacht, dass sie in einen Tempel gegangen sei, um mit ei- nem Mönch zu sprechen. Dieses Verhalten lasse sich nicht mit den Vorwürfen in der Anklageschrift in Einklang bringen. Das Wissen und der Besitzeswillen in Be- zug auf diese 10'000 Thaipillen werde mit Nachdruck bestritten. Es sei S.________ gewesen, der das Kissen vom Schrank runtergeholt habe. Es könne also nicht von einer Übergabe gesprochen werden. Die Beschuldigte habe in diesem Zeitpunkt Sozialhilfe bezogen und mit dem AA.________ einen kleinen Nebenerwerb erzielt. Sie habe keinen Grund gehabt, einen Zusatzverdienst erzielen zu wollen. Es gebe sodann keine objektiven Beweismittel, namentlich keine DNA-Hits, die eine Verbin- dung zwischen der Beschuldigten und dem Kissen oder den 9’894 Thaipillen her- stellen würden. Es habe kein Vorsatz bestanden. Es sei hochgradig spekulativ, dass sie nur aufgrund des Gewichts des Kissens, ohne hineinzuschauen, hätte wissen müssen, dass es eine erhebliche, unbestimmte grosse Drogenmenge ge- wesen sei, und gestützt darauf von einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auszugehen. 10.4 Beweiswürdigung der Kammer Zentral sind vorliegend die Aussagen von S.________ zur Drogenübergabe vom 28. Juli 2017. Die Vorinstanz hat diese zutreffend wie folgt zusammengefasst (pag. 1462, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): […] Er sei von Q.________, dem Bruder von G.________ mit Aufenthalt in R.________, nach dessen Verhaftung am 6. Juni 2017 angewiesen worden, in der gemeinsamen Wohnung der Beschuldigten und von G.________ in C.________ 10'000 Thaipillen, welche die Polizei bei der Hausdurchsuchung nicht gefunden habe, abzuholen und in der Folge aufzubewahren. Nach seiner Rückkehr aus T.________ sei er am 28. Juli 2017 nach C.________ gegangen, um die Drogen zu holen. Als er an der K.________ angekommen sei, habe er zunächst niemanden erreichen können, was er 14 Q.________ mitgeteilt habe. Ca. fünf Minuten später habe ihn die Beschuldigte zurückgerufen und gesagt, er solle zur Einstellhalle kommen. Er sei dann durch die Einstellhalle hoch zur Wohnung. In der Wohnung habe ihn die Beschuldigte gebeten, ihr zu helfen, ein Kissen vom Schrank zu nehmen, da sie dieses wegen ihrer geringen Körpergrösse nicht selbst habe behändigen können. Das habe er getan und dann der Beschuldigten das Kissen gegeben. Die Beschuldigte habe daraufhin das Kissen aufgeschlitzt, die sich darin befindlichen Thaipillen herausgenommen und in einen Rucksack gestopft und ihm gesagt, er solle gehen. Das Kissen habe sich im hintersten Zimmer links in der Wohnung be- funden und sei ca. 50 x 70 cm resp. 50 x 80 cm gross gewesen. Die Thaipillen seien als Paket ca. von der Grösse zweier A4-Blätter resp. eines A3-Blatts und flach, ca. 10 cm dick, verpackt und mit Alumi- niumfolie umwickelt gewesen. In der Wohnung sei nebst der Beschuldigten niemand anderes gewe- sen. Das Ganze sei schnell gegangen und habe nicht länger als fünf Minuten gedauert. Die Aussagen von S.________ sind auch in den Augen der Kammer in hohem Masse glaubhaft. Insbesondere, weil er sich mit seinen Aussagen massiv selber belastet hat und dadurch den Eindruck hinterlässt, er habe «reinen Tisch» machen wollen. Seine Aussagen werden zudem durch die objektiven Beweismittel bestätigt: Auf seinen Hinweis hin wurden am 24. August 2017 bei seinen Eltern 9'894 Thaipillen mit einer reinen Wirkstoffmenge von 213.6 Gramm Methamphet- amin-Hydrochlorid sichergestellt (pag. 113 ff., pag. 348 ff., pag. 924 ff. und pag. 954 f.). Seine Angaben stehen zudem in Einklang mit der Auswertung seiner Mobiltelefondaten (pag. 860 Z. 95 ff.). Es kann deshalb auf die zutreffende Würdi- gung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1463, S. 23 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung): S.________ schilderte den zentralen Handlungsablauf vor und am 28. Juli 2017 detailliert und kon- stant. Seine Aussagen zu den Ereignissen sind im Kern immer gleich, werden aber nicht wortwörtlich wiederholt, was gegen ein Auswendiglernen spricht. Seine Angaben wirken plausibel und nachvoll- ziehbar, wenn er bspw. angibt, er habe in den Auftrag von Q.________ eingewilligt, weil er ihm «viel Gutes» schulde, wenn er ausführt, die Beschuldigte habe das Kissen nicht vom Schrank holen kön- nen, weil sie hierfür zu klein gewesen sei, weshalb sie ihn gebeten habe, dies zu tun, oder wenn von den zuvor mutmasslich 10'000 Thaipillen effektiv nur noch 9'894 Stück sichergestellt werden konnten und S.________ die Differenz damit erklärt, dass er sich zum Eigenkonsum und zur Weitergabe noch daran bedient habe. S.________ gibt wiederholt Interaktionen und Gespräche mit Q.________ und der Beschuldigten wieder, wodurch ein sehr anschauliches und lebensnahes Bild des Geschehensab- laufs entsteht. Seine Schilderungen weisen keine Widersprüche in sich auf und sind stringent. Er kor- rigierte spontan und von sich aus seine Angaben betreffend den telefonischen Kontakt zur Beschul- digten vor dem 28.07.2017. S.________ belastet sich selbst mit seinen Aussagen sodann massiv. Es ist zweifelhaft, ob die Strafverfolgungsbehörden ohne seinen Hinweis auf die Spur dieser erheblichen Drogenmenge gekommen wäre. Hingegen belastet er mit seinen Angaben die Beschuldigte nicht übermässig. So sagte er in der parteiöffentlichen Einvernahme vom 07.09.2017 aus, er wisse nicht, inwiefern diese in den Drogenhandel von G.________ involviert sei, sie habe ihm einfach die 10'000 Thaipillen übergeben. Insgesamt hat das Gericht keinen Zweifel, dass die Aussagen von S.________ zur Übergabe der Thaipillen am 28.07.2017 erlebnisbasiert sind. Sie sind glaubhaft und das Gericht stellt auf sie ab. Die Aussagen der Beschuldigten fallen demgegenüber durch eine grosse Sprung- haftigkeit auf. So bestritt sie einerseits, von der Existenz der Betäubungsmittel ge- wusst und diese an S.________ übergeben zu haben. Gleichzeitig erzählte sie das 15 Treffen mit S.________ in wesentlichen Punkten konstant und mit dessen Angaben übereinstimmend. Soweit sie sich damit selber belastete, werden ihre Aussagen deshalb als glaubhaft erachtet (pag. 1465, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): Die Beschuldigte gab – abgesehen von der ersten Einvernahme – durchgehend an, Kontakt mit Q.________ gehabt zu haben, der sie bat, die Thaipillen zu suchen, und sie informierte, dass diese jemand abholen kommen wird. Vorgängigen Kontakt mit Q.________ schilderte auch S.________, bei dem es sich unzweifelhaft um den von Q.________ gegenüber der Beschuldigten angekündigten «Freund» handelt, der die Drogen abholen kommen werde. Die Beschuldigte bestätigte sodann wie- derholt, vor dem 28.07.2017 mit S.________ telefonisch Kontakt gehabt zu haben, was auch dieser aussagte. Die Beschuldigte sagte – wiederum abgesehen von der ersten Einvernahme – konstant aus, ein Kissen resp. eine Art Puppe/Teddybär aus dem Keller geholt und oben in der Wohnung auf den Schrank geworfen zu haben. Aus ihren Aussagen wird zwar nicht ganz klar, um was für ein Kis- sen es sich handelte (schwarzes, ledernes Sofakissen? Bärenform?) oder ob die Drogen nur in einem Kissenbezug versteckt waren. Dass sich die Thaipillen am 28.07.2017 auf einem Schrank befunden haben und in einem Kissen verpackt waren, bestätigte jedenfalls auch S.________. Im Übrigen spra- chen beide auch davon, dass die Thaipillen mit Alufolie umwickelt gewesen sind. Zur Drogenüberg- abe am 28.07.2017 selbst gaben die Beschuldigte und S.________ übereinstimmend an, dass Letzte- rer durch die Garage resp. Einstellhalle in die Wohnung gekommen sei, dass letztlich S.________ (und nicht die Beschuldigte selbst) das Kissen vom Schrank genommen habe und dass die Drogen schliesslich in einen Rucksack umgepackt worden seien. Gemäss der Verteidigung soll der Beschuldigten bei diesen Vorgängen nicht be- wusst gewesen sein, dass es um Betäubungsmittel gegangen sei. Dem folgt die Kammer nicht: Zum einen zeigt bereits ihr äusserst widersprüchliches Aussageverhalten zu den Fragen, wo S.________ die Betäubungsmittel fand und was sie dazu veranlasste, das Kissen in ihre Wohnung zu nehmen, dass sie diesbezüglich etwas verbergen resp. ihren eigenen Beitrag beschönigen wollte. So gab sie zunächst an, sie habe aus freien Stücken den Keller aufgeräumt (pag. 314 Z. 78). Es habe dann jemand angerufen, der etwas habe abholen wollen. Sie habe der Person gesagt, wenn sie etwas wolle, solle sie selbst suchen (pag. 315 Z. 115). Sie habe der Person die Kellertür geöffnet und diese habe selber gesucht (pag. 316 Z. 169). Er habe die Pil- len im Keller gefunden. Sie seien in einer Art «Puppe»/ «Bären» verpackt gewesen (pag. 322 Z. 383 ff.). Sie habe nicht gewusst, was für Sachen er geholt habe und wo diese Pillen gewesen seien (pag. 319 Z. 270 und pag. 323 Z. 417). Sie habe ihn nie angerufen, er sei von selbst gekommen (pag. 320 Z. 296). Er lüge, wenn er sa- ge, sie habe ihm die Drogen übergeben (pag. 321 Z. 325). In der zweiten Einver- nahme erzählte sie ebenfalls, sie habe den Keller aufgeräumt, gab neuerdings je- doch an, dabei ein Kissen und einen Teddybären in die Wohnung raufgenommen und auf den Schrank geworfen zu haben. Eine Woche später sei ein Mann ge- kommen, um Sachen zu holen. Er sei ins Schlafzimmer gegangen und habe nach einem Sack gefragt. Sie habe keine Ahnung von der Sache gehabt (pag. 331 Z. 49 ff.). Neu räumte sie zudem ein, sie habe den Mann zuvor angerufen (pag. 331 Z. 85 ff.). Weiter berichtete sie neu von einem Telefonat mit Q.________, in dem Q.________ sie gefragt habe, ob sie die Thaipillen gesehen habe. Sie habe ihm 16 gesagt, sie wisse von nichts, er könne es selber suchen kommen. Q.________ ha- be dann gesagt, er werde seine Leute beauftragen, bei ihr zu suchen (pag. 333 Z. 134 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen von S.________ gab sie sodann an, sie habe ihm gesagt, er solle die Sachen selber nehmen. Als er danach gefragt habe, habe sie ihm einen Rucksack gegeben und er habe die Pillen selber reingelegt. Der Aus- sage von S.________, wonach sich die Pillen in einem Kissen auf dem Schrank befunden hätten, widersprach sie nicht (pag. 334 Z. 181). Vielmehr sagte sie, sie habe «die Sachen» vom Keller raufgenommen und auf den Schrank geworfen (pag. 334 Z. 191). Wie die Pillen in das Kissen gekommen seien, wisse sie nicht (pag. 334 Z. 209). Sie wisse nicht, wie viele Thaipillen in dem Kissen gewesen sei- en. Sie habe nur gesehen, dass es ein Paket gewesen sei, umwickelt mit Alufolie (pag. 335 Z. 226 ff.). Anlässlich der dritte Einvernahme erzählte sie den Ablauf wie folgt: «Q.________ hat mich angerufen. Er hat mich gefragt, ob ich Ware gesehen hätte. Ich habe ihm gesagt, dass ich nicht wisse, wo sie sei. Er hat mich gebeten die (Ware) zu suchen. Ich habe ihm gesagt, dass ich eben erst das Gefängnis ver- lassen hätte und mit der Sache nichts zu tun haben wolle. Wir haben nicht viel zu- sammen gesprochen. Q.________ hat gesagt, dass ein Freund die Ware abholen werde» (pag. 341 Z. 39 ff.). Im Keller habe sie ein Kissen in der Form eines Bären gefunden, den habe sie oben in der Wohnung auf den Schrank geworfen. Ein Freund von Q.________ sei dann die Ware abholen kommen und habe gefragt, wo die Ware sei. Sie habe ihm gesagt, dass sie hinter dem Schrank sei. Er habe sie nach einer Tasche gefragt. Sie habe ihm einen Rucksack gegeben. Er habe die Ware in den Rucksack gepackt und das Haus durch die Garage verlassen (pag. 341 f. Z. 45 ff.). Sie habe sich nicht getraut, in das Kissen hineinzuschauen. Sie habe nicht gewusst, dass es sich um Drogen gehandelt habe, sonst hätte sie es nicht angefasst (pag. 342 Z. 59). Auf Frage, wie die Sache für sie ausgehen werde, antwortete sie, sie habe nicht gedacht, dass es so viele Probleme gebe, wenn sie einmal etwas weitergebe (pag. 344 Z. 141). Sie habe nur das grosse Pa- ket berührt, welches sie dem Mann übergeben habe (pag. 344 Z. 160). Q.________ habe ihr gesagt, sie solle die Ware suchen. Sie habe ihm später nicht gesagt, dass sie die Ware gefunden habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie selber kommen und suchen sollen (pag. 344 f. Z. 177 ff.). In der Schlusseinvernahme bestätigte sie diese Aussagen im Wesentlichen (pag. 363 Z. 216 ff. und pag. 364 Z. 269 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hingegen bestritt sie die ihr vorgehaltenen Vorwürfe (pag. 1397 Z. 34 ff.). Auf Vorhalt früherer Aussagen bestätigte sie zwar, Q.________ habe sie angerufen und gefragt, ob sie die Ware suchen könne. Sie sei in den Keller gegangen, habe ein Kissen bzw. eine Puppe gefunden und dieses in der Wohnung auf einen Schrank geworfen, ohne nachzu- schauen, was drin sei (pag. 1398 Z. 13 ff.). Sie habe nicht gedacht, dass das Kis- sen die Ware enthalte, die Q.________ gesucht habe. Neu gab sie jedoch an, sie habe das Kissen auf den Schrank geworfen, weil es neu gewesen sei. Es komme aus einem «Lädeli», das ihr Mann früher gehabt habe (pag. 1398 Z. 23 ff.). S.________ habe gesagt, Q.________ habe ihn angerufen und ihm gesagt, er sol- le das Kissen resp. die Ware zu holen (pag. 1399 Z. 12). Sie habe nicht gewusst, dass sich im Kissen Thaipillen befunden hätten (pag. 1399 Z. 30). 17 Aus der Gegenüberstellung dieser Aussagen geht hervor, dass die Beschuldigte die Tatvorwürfe zwischenzeitlich weitgehend einräumte, etwa wenn sie anmerkte, sie habe nicht gedacht, dass es so viele Probleme gebe, wenn sie «einmal etwas weitergebe» (pag. 344 Z. 141). Zwar betonte sie immer wieder, sie habe nicht ge- wusst, dass sich im Kissen Thaipillen befunden hätten. Zugleich geht aus ihren Aussagen aber unmissverständlich hervor, dass sie auf Anweisung von Q.________ «Ware» gesucht hat, daraufhin ein Kissen gefunden, in die Wohnung hochgenommen und auf den Schrank geworfen hat. Als S.________ wie vereinbart vorbeikam, um die «Ware» abzuholen, zeigte sie ihm das Kissen. Mit Blick auf die- se Handlungen ist zunächst einmal nicht glaubhaft, dass der Fund des Kissens keinen Zusammenhang hatte mit der «Ware», die sie suchen und S.________ zur Verfügung stellen sollte. Weiter ist nicht glaubhaft, dass die Beschuldigte – wie von der Verteidigung vorgebracht – nicht gewusst habe, was mit «Ware» gemeint sei, weil am Telefon mit Q.________ nicht ausdrücklich von Drogen die Rede gewesen sei (pag. 341 Z. 39 ff.). Wie bereits dargelegt, war die Beschuldigte über die Ge- schäfte ihres Ehemannes grundsätzlich im Bilde und wusste somit, mit welcher «Ware» er handelte (siehe Ziff. 9.4 oben). Sodann schilderte sie das Telefonge- spräch mit Q.________ auf Frage, wie es zur Drogenübergabe an S.________ ge- kommen sei. In diesem Zusammenhang kann der Begriff «Ware» nicht anders ver- standen werden, als dass damit die übergebenen Betäubungsmittel gemeint waren. Auch die Antwort, die die Beschuldigte Q.________ gab, zeigt, dass sie ganz ge- nau verstanden hatte, was Q.________ von ihr wollte: Sie sagte, sie haben eben erst das Gefängnis verlassen und wolle nichts mit der Sache zu tun haben. Diese Aussage ergibt lediglich im Kontext des illegalen Betäubungsmittelhandels Sinn und zeigt auf, dass die Beschuldigte spätestens ab dem Zeitpunkt dieses Tele- fonats mit Q.________ von der Existenz der Betäubungsmittel in ihrem Wohnbe- reich wusste und dass die Suche nach dem Kissen und dessen Platzierung auf dem Schrank mit der Aufforderung von Q.________ im Zusammenhang stand, die «Ware» zu suchen, damit sie jemand abholen könne. Ähnliches geht aus ihrer Aussage hervor, wonach sie Q.________ später nicht gesagt habe, dass sie die Ware gefunden habe (pag. 344 f. Z. 177 ff.). Auch diese Aussage zeigt auf, dass sie wusste, wonach Q.________ suchte. Weiter geht bereits aus ihrer ersten Aus- sage zu dieser Drogenübergabe hervor, dass ihr die Illegalität des Unterfanges bewusst war. So sagte sie am 4. September 2017 nach ihrer zweiten Festnahme, es sei ein Telefon gekommen von Leuten, die ihr mit dem Aufräumen hätten helfen sollen. Diese Leute hätten dann irgendetwas holen kommen wollen, aber sie habe nichts damit zu tun haben und nichts anfassen wollen, weil sie Angst gehabt habe (pag. 315 Z. 110 ff.). Zuletzt zeigt auch die Tatsache, dass die Beschuldigte S.________ via Einstellhalle und nicht über die Eingangstüre in die Wohnung holte, dass sie sich der Illegalität des Geschäfts bewusst war und sie versuchte, dieses zu verheimlichen – laut S.________ tat sie dies, weil sie befürchtete, der Hauptein- gang werde durch die Polizei überwacht (pag. 333 Z. 157 ff. und pag. 861 Z. 124).) Im Ergebnis wusste die Beschuldigte also ab dem Telefon mit Q.________ ca. drei Wochen nach Entlassung aus der Untersuchungshaft, dass sich Betäubungsmittel in ihrem Keller befanden, nahm diese in ihre Wohnung hoch, bewahrte sie vorü- bergehend dort auf und stellte sie schliesslich S.________ zur Verfügung. In dieser 18 Hinsicht schliesst sich die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz an (pag. 1466 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die konstante Be- teuerung der Beschuldigten, sie habe mit diesem Geschäft nichts zu tun haben wollen, ändert im Ergebnis nichts daran, dass sie diese Distanzierung nicht in die Tat umgesetzt, sondern S.________ wissentlich Zugang zu Betäubungsmitteln verschafft hat. Nicht ins Gewicht fällt weiter, dass S.________ die Beschuldigte an- geblich entlastet und ausgesagt habe, sie habe nie etwas mit den Drogen gemacht, wenn er bei G.________ gewesen sei – die zitierte Aussage von S.________ be- zog sich nicht auf die Beschuldigte, sondern auf J.________ (pag. 810 Z. 219 ff.). Auch die von der Verteidigung zitierten Aussagen von G.________ vermögen die Beschuldigte nicht zu entlasten. Dieser befand sich im Zeitpunkt der Übergabe an S.________ in Haft und konnte keine Angaben zu diesen Vorgänge machen. Für die Kammer ist somit erstellt, dass die Beschuldigte im Auftrag von Q.________ nach den Betäubungsmitteln suchte, diese in einer Art Kissen fand, in die Wohnung raufnahm und auf den Schrank warf. Als S.________ wie vereinbart erschien, um die Betäubungsmittel zu holen, zeigte sie ihm, dass sich diese auf dem Schrank befanden, woraufhin er das Kissen runterholte und jemand der bei- den die Betäubungsmittel daraus entfernte. Die Beschuldigte stellte S.________ einen Rucksack zur Verfügung, in den das Paket verpackt wurde. Ob die Beschul- digte das Paket selber aus dem Kissen nahm und/oder selber in den Rucksack leg- te ist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – für die rechtliche Würdi- gung nicht von Relevanz und kann deshalb offengelassen werden. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von S.________ geht die Kammer weiter davon aus, dass dieses Paket ca. die Grösse eines A3-Blattes hatte, 10 cm dick war und ca. 10'000 Thaipillen enthielt. Ebenfalls gilt als erstellt, dass es sich bei diesen Thaipillen um dieselben handelte, die bei S.________ in U.________ sichergestellt wurden. Für die Wirkstoffmenge wird auf das Ergebnis der Laboranalyse von 213.6 Gramm ab- gestellt, auch wenn davon auszugehen ist, dass für die Laboranalyse nicht mehr die gesamte Menge von ca. 10'000 Thaipillen zur Verfügung stand (pag. 924 ff. und pag. 896 Z. 393 ff.). Anders als für die Vorinstanz ist für die Kammer auch erstellt, dass die Beschuldig- te einschätzen konnte, dass es sich bei diesem Paket nicht nur um eine unbe- stimmte, qualifizierte Menge handelte, sondern um eine Menge von mehreren Tau- send Thaipillen. Sie hat das Paket, in dem die Thaipillen verpackt waren, gesehen und zumindest durch das Kissen hindurch in den Händen gehalten. Zudem gab sie an, es habe sich um ein grosses Paket gehandelt (pag. 344 Z. 160). In Kombinati- on mit ihrem Eigenkonsum und ihren Kenntnissen über die Geschäfte ihres Ehe- mannes musste die Beschuldigte mit einer Betäubungsmittelmenge in der festge- stellten Grössenordnung rechnen. Richtig sind hingegen die Ausführungen der Vorinstanz zu den zeitlichen Verhält- nissen (pag. 1468, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Was die zeitlichen Dimensionen angeht, so ist unklar, wann der telefonische Kontakt zwischen der Beschuldigten und Q.________ genau stattfand. Die Beschuldigte wurde am 30.06.2017 aus der Un- tersuchungshaft entlassen. Sie gab in der Hafteröffnung am 04.09.2017 an, ca. drei Wochen später von jemandem angerufen worden zu sein, was dem 21.07.2017 entspricht. Es dürfte sich hierbei um 19 die telefonische Kontaktaufnahme durch Q.________ handeln. In der delegierten Einvernahme vom 15.09.2017 gab sie an, S.________ sei ca. einen Monat nach Haftentlassung vorbeigekommen, was genau dem von diesem angegebenen und durch objektive Beweismittel gestützten 28.07.2017 ent- spricht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschuldigte nach dem Anruf von Q.________ am 21.07.2017 die Thaipillen aus dem Keller in die Wohnung raufholte und diese bis zur Abholung am 28.07.2017 durch S.________ eine Woche später bei sich in der Wohnung auf einem Schrank auf- bewahrte. Im Ergebnis ist der Sachverhalt von Ziff. I.1.2 der Anklageschrift somit erstellt, wenn auch nur für einen Deliktszeitraum vom 21. – 28. Juli 2017. 11. Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift 11.1 Angeklagter Sachverhalt Der Beschuldigten wird vorgeworfen, Handlungen vorgenommen zu haben, die ge- eignet gewesen seien, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einzie- hung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie sie gewusst habe, aus einem Verbrechen hergerührt hätten, indem sie Bargeld, welches ihr von ihrem Ehemann, G.________, übergeben worden sei, und – wie sie gewusst oder zumindest in Kauf genommen habe – aus seinem Handel mit Thaipillen und Crystal stammte, nach R.________ überwiesen habe. Konkret habe die Beschuldigte am 28. April 2017 CHF 1'000.00 sowie am 10. Mai 2017 CHF 1'800.00 an unbekannten Orten via Western Union an Q.________ in R.________ überwiesen und auf diese Weise mehrfach Geldwäscherei begangen. 11.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt (pag. 1471 ff., S. 31 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.3 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte dazu aus, der Betrag von CHF 2'800.00 sei nicht beson- ders hoch. Es erstaune nicht, dass die Beschuldigte zu entsprechenden Überwei- sungen imstande gewesen sei. Sie habe in sämtlichen Einvernahmen überein- stimmend und sehr detailliert ganz genaue Angaben geliefert, woher der Betrag von CHF 2'800.00 gekommen sei. Sie habe das Geld für ihren Schwiegervater nach R.________ überwiesen, mit dem sie im Gegensatz zu weiteren Familienmit- gliedern einen guten Kontakt gepflegt habe. Es sei nicht klar, warum die Vorinstanz ihre wiederholten, detaillierten Angaben als nicht glaubhaft qualifiziert habe. Eben- falls sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Aussagen von G.________ pauschal als unglaubhaft qualifiziert habe. Die Ehegatten hätten Spannungen gehabt. Dennoch habe G.________ seine Frau vollständig entlastet. Das falle beweismässig erheblich ins Gewicht. Der Differenzbetrag zu den CHF 4'000.00, die sie insgesamt beschafft habe, sei nicht suspekt oder unklar, dafür gebe es eine ganz einfache Erklärung: Sie habe diesen Differenzbetrag of- fenbar für sich selber verwendet. Auch für den Vorwurf, dass der Geldbetrag delik- tischer Herkunft sein müsse, weil G.________ die Notiz vorbereitet habe, gebe es eine einfache Erklärung: Die Beschuldigte sei Analphabetin. Das sei der Grund, weshalb G.________ aufgeschrieben habe, was sie der Western Union kommuni- 20 zieren müsse. Die deliktische Herkunft des Geldes sei damit nicht erstellt, dies könne man der Beschuldigten nicht nachweisen. 11.4 Beweiswürdigung der Kammer Es ist objektiv erstellt, dass die Beschuldigte am 28. April 2017 und am 10. Mai 2017 am Bahnhof in C.________ total CHF 2'800.00 via Western Union an den Bruder von G.________, Q.________ (Q.________), in R.________ überwie- sen hat (pag. 976). Anhand der Aussagen der Beschuldigten und ihres Ehemannes ist die umstrittene Herkunft dieser Vermögenswerte zu klären. Vor dem Hintergrund der finanziellen Verhältnisse, sprich der Sozialhilfeabhängig- keit des Ehepaares A.________, stellen sich der Kammer die gleichen Fragen wie bereits der Vorinstanz, auf deren Erwägungen vorab auch verwiesen wird (pag. 1471 ff., S. 31 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es ist mehr als er- staunlich, dass die Beschuldigte in der Lage gewesen sein will, eine Summe von CHF 2'800.00 nach R.________ zu überweisen. Die Erklärungen beider Eheleute sind wenig überzeugend. Bevor G.________ die einzelnen Überweisungen seiner Ehefrau vorgehalten wur- de, sagte er zu der sichergestellten Western Union Karte, diese gehöre seiner Frau. Wenn jemand in der Familie krank sei, schicke sie manchmal CHF 50.00. Es habe mit dieser Karte keine Überweisungen gegeben (pag. 432 Z. 348 ff.). In der Schlusseinvernahme wurde er mit den beiden Überweisungen durch die Beschul- digte und dem Vorwurf der Geldwäscherei konfrontiert und sagte: «Ich weiss es nicht, mein Vater war krank» (pag. 546 Z. 537). Auf Vorhalt der Aussage der Be- schuldigten, wonach er ihr einen Zettel mit den Zahlungsdetails gegeben habe und sie dann die Überweisung vorgenommen habe, gab er an, sein Vater sei krank, er sei ________ Jahre alt und krank. Seine Frau habe das Geld von Freunden ausge- liehen. Es handle sich dabei nicht um Einnahmen aus dem Drogenhandel und er habe seiner Frau das Geld nicht gegeben (pag. 546 f. Z. 539 ff.). Es fällt zunächst auf, dass G.________ zwar nichts von diesen Überweisungen gewusst haben will, dann aber nicht bestritt, seiner Frau einen Zettel mit den Zahlungsdetails gegeben zu haben und auch Angaben zur Herkunft dieser Gelder machte. Weiter gab er – noch nicht im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Geldwäscherei – an, seine Frau habe manchmal Geld nach R.________ geschickt, wenn jemand krank gewe- sen sei. Dabei nannte er einen Betrag von CHF 50.00, somit einen viel geringeren Betrag als die insgesamt CHF 2’800.00, die von der Beschuldigten überwiesen wurden. Insgesamt sind die Aussagen vage und wenig glaubhaft, zumal bekannt ist, dass G.________ systematisch versuchte, die weiteren am Verfahren beteilig- ten Personen zu schützen. Daran ändern auch die angeblichen Eheprobleme der beiden nichts. Auch auf die Aussagen der Beschuldigten kann nicht abgestellt werden. Ihre Anga- ben zur Herkunft der Mittel sind widersprüchlich. Wohl gab sie konstant an CHF 2'000.00 von einer Freundin namens V.________ ausgeliehen und weitere CHF 2'000.00 durch Erwerbstätigkeit in einem AB.________ selbst verdient zu ha- ben. Die zeitliche Abfolge der Geldbeschaffung für die beiden Transaktionen schil- 21 derte sie aber gegensätzlich: Gemäss Aussagen in der Schlusseinvernahme ka- men die Mittel für die Überweisung von CHF 1'000.00 am 28. April 2017 aus dem Arbeitsverdienst, jene für die Überweisung von CHF 1'800.00 am 10. Mai 2017 vom geliehenen Geld (pag. 367 Z. 369 ff.). In der Hauptverhandlung gab sie hinge- gen an, die von V.________ geborgten CHF 2'000.00 hätten nicht gereicht, wes- halb sie dann arbeiten gegangen sei (pag. 1400 Z. 31 ff.). Auch die übrigen Anga- ben zu ihrer Tätigkeit im AB.________ (Studio, Anzahl Arbeitseinsätze, Verdienst) stimmten nicht überein (pag. 367 Z. 375 und pag. 1400 f. Z. 33 ff.). Unklar bleibt zudem, ob G.________ über ihre Arbeitstätigkeit im AB.________ informiert gewe- sen sein soll. Gemäss seinen Aussagen will er gewusst haben, dass sie bei Freun- den Geld ausgeliehen und seinem kranken Vater geschickt habe (pag. 546 f. Z. 539 ff.). Die Beschuldigte selber gab einerseits an, er habe nicht gewusst, dass sie arbeiten gegangen sei (pag. 1400 Z. 38). Andererseits erzählte sie, ihr Mann habe gesagt, er habe kein Geld, worauf sie gesagt habe, dann gehe sie arbeiten und werde bei Freunden Geld ausleihen (pag. 1401 Z. 16). Schliesslich erklärt die Beschuldigte nicht schlüssig, was mit dem restlichen Geld der insgesamt beschaff- ten CHF 4'000.00 passierte. Die Darstellung der Verteidigung, wonach dieser Diffe- renzbetrag nicht suspekt sei, weil sie das Geld einfach für sich gebraucht habe, überzeugt nicht. Im Gegenteil: Als Sozialhilfeempfängerin wäre die Beschuldigte verpflichtet gewesen, allfällige Nebenverdienste beim Sozialdienst anzugeben und nicht einfach für sich zu behalten. Die Aussagen der Beschuldigten sind insgesamt zu wenig stimmig oder konstant, als dass sie die Herkunft dieser überwiesenen Gelder erklären könnten. Darüber hinaus stimmen diese Erklärungen auch nicht mit dem Gesamtbild der fa- miliären Verhältnisse überein, wie sie von der Beschuldigten dargestellt wurden. In ihrer ersten Einvernahme schilderte sie, ihre Verwandten in R.________ wollten nichts mit ihr zu tun haben, da sie arm sei. Sie habe keinen Kontakt mehr zur Ver- wandtschaft. Wenn sie nach R.________ gehe, besuche sie ihre Kolleginnen (pag. 263 Z. 62). Sie wisse nicht, ob ihr Mann regelmässig Kontakt zu seiner Fami- lie habe, da sie mit dieser zerstritten seien (pag. 263 Z. 70). Am 13. Juni 2017 gab sie auf die Frage nach dem Kontakt mit der Familie ihres Mannes an: «Wir mögen uns nicht sehr gut. Sie haben mich nicht gern. Früher habe ich im AC.________ gearbeitet und darum mögen sie mich nicht» (pag. 287 Z. 91). Es erscheint der Kammer nicht glaubhaft, dass die Beschuldigte ins AC.________ arbeiten ging, um ausgerechnet der Familie ihres Ehemannes Geld zu schicken, mit der sie wegen ihrer früheren Tätigkeit als AD.________ zerstritten war. Es fällt denn auch auf, dass die Beschuldigte erst auf Vorhalt ihrer früheren Aussagen an der Hauptver- handlung plötzlich angab, sie habe mit ihrem Schwiegervater nicht gestritten, son- dern mit der anderen Verwandtschaft von G.________ (pag. 1401 Z. 33 ff.). Im Zusammenhang mit den beiden Überweisungen nach R.________ fällt vielmehr folgendes ins Gewicht: Abgesehen vom lukrativen Betäubungsmittelhandel von G.________ hatten die beiden Ehegatten keine Einkommensquellen, die eine Überweisung von CHF 2’800.00 innerhalb von knapp zwei Wochen erlaubt hätten. Wie die soeben erfolgte Aussagewürdigung zeigt, ist zudem unglaubhaft, dass die Beschuldigte innerhalb von 12 Tagen CHF 4'000.00 auftrieb. Es liegt daher nahe, dass es sich bei diesen Geldern um Geld aus dem Betäubungsmittelhandel von 22 G.________ handelte, zumal dieser selber wegen Geldwäscherei im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 58'690.00 schuldig gesprochen wurde (pag. 1373). Dieser Eindruck wird verstärkt durch die Tatsache, dass die Überweisung ausgerechnet an den Bruder von G.________ erfolgte, der in dessen Drogengeschäfte involviert war (siehe Ziff. 10 oben). Relevant ist zudem, dass die Beschuldigte selber angab, ihr Mann habe ihr einmal einen Zettel mit dem Namen seines Bruders – notabene dem Empfänger der beiden Transaktionen – geschrieben, worauf sie Geld über- wiesen habe (pag. 286 Z. 56 ff., pag. 366 Z. 349 ff. und pag. 1401 Z. 9). In der ers- ten Einvernahme nutzte sie dabei explizit die Worte, sie sei «beauftragt worden», mit der Karte Überweisungen zu machen (pag. 286 Z. 56). Der Ehemann der Be- schuldigten war somit in die Transaktionen durchaus involviert und hat diese bei der Beschuldigten in Auftrag gegeben. Die Kammer hat vor diesem Hintergrund keine ersthaften Zweifel daran, dass die am 28. April 2017 und am 10. Mai 2017 an Q.________ überwiesenen Geldbeträge von CHF 1'000.00 und CHF 1'800.00 aus dem Betäubungsmittelhandel von G.________ stammten und der Beschuldigten diese Herkunft bekannt war. Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. 12. Vorwurf des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift 12.1 Angeklagter Sachverhalt Der Beschuldigten wird vorgeworfen, im Zeitraum vom 19. Dezember 2016 bis zum 29. Mai 2017 auf diversen Strecken in C.________ und D.________ ihrem Ehe- mann, G.________, die auf sie eingelösten Motorfahrzeuge W.________, X.________, und Y.________, zur freien Verfügung überlassen zu haben, wobei sie gewusst habe, dass er über keine Fahrberechtigung verfügte und die Fahrzeu- ge regelmässig lenkte. 12.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt (pag. 1476 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12.3 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung argumentierte im Wesentlichen damit, die Beschuldigte habe sich trotz der Verurteilung für den Vorfall am 2. Dezember 2013 auf die Auskunft ihres Ehemannes verlassen dürfen, wenn er ihr im Jahr 2016 gesagt habe, er dürfe Auto fahren. In dieser langen Zeitspanne hätte G.________ ohne Weiteres einen Füh- rerausweis erwerben können oder es wäre möglich gewesen, dass sein r.________ Führerausweis mittlerweile anerkannt worden wäre. 12.4 Beweiswürdigung der Kammer Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist gestützt auf die durchgeführten Observa- tionen erstellt, dass G.________ die auf die Beschuldigte eingelösten Motorfahr- zeuge W.________ und X.________ sowie Y.________ an den in der Anklage- schrift genannten Daten gelenkt hat. Dies wird von der Beschuldigten nicht bestrit- ten. Sie war bei zwei Fahrten als Beifahrerin dabei und wusste somit, dass ihr Ehemann die auf sie gelösten Fahrzeuge benutzte. Für die Kammer ist dank poli- 23 zeilichen Abklärungen in den einschlägigen Registern (Fahrberechtigungsregister [FABER], Administrativmassnahmen-Register bzw. Informationssystem Verkehrs- zulassung des Bundes [ADMAS bzw. IVZ-Register] zudem auch erstellt, dass G.________ dabei nicht im Besitze eines in der Schweiz gültigen Führerausweises war, nachdem ihm der ausländische Führerausweis auf unbestimmte Zeit aber- kannt worden war und er auch keine andere Fahrberechtigung hatte (pag. 255 ff. und pag. 1389 ff.). Dass die Beschuldigte nicht um die fehlende Fahrerlaubnis ihres Ehemanns ge- wusst haben will, ist nach Überzeugung der Kammer eine Schutzbehauptung. Ihre Aussagen dazu sind schwammig und widersprüchlich. So gab sie einerseits an, sie habe ihren Ehemann nie gefragt, ob er einen Führerausweis habe, aber er habe einen r.________ Führerausweis. Er habe wohl gedacht, dass er diesen in der Schweiz gebrauchen könne und sei darum auch gefahren. Er habe gesagt, er dürfe fahren, darum sei er auch gefahren. Sie habe keinen Führerausweis (pag. 368 Z. 401 ff.). Zum Vorwurf, dass sie die beiden Personenwagen und den Motorroller ihrem Ehemann überlassen habe, obwohl sie gewusst habe, dass er damit nicht fahren dürfe, wollte die Beschuldigte nichts mehr sagen (pag. 369 Z. 462). In der Hauptverhandlung sagte sie sodann auf Vorhalt, wonach sie bereits im Jahr 2014 wegen Überlassens eines Fahrzeuges an den nicht fahrberechtigten G.________ verurteilt worden sei, dass sie nicht wisse, ob er gefahren sei, der Schlüssel hänge einfach an der Wand (pag. 1395 Z. 30). Ihr Ehemann habe ihr gesagt, dass er ei- nen r.________ Führerausweis habe und dass er damit hier fahren könne (pag. 1401 Z. 46 f.). Bevor er ein Auto gekauft habe, habe sie ihn gefragt, ob er überhaupt fahren dürfe, was er bejaht habe. Er habe gesagt, er habe einen r.________ Führerausweis. Dies habe sie ihn vor über zehn Jahren gefragt, genau wisse sie es nicht mehr (pag. 1402 Z. 2 ff.). Den Vorhalt, dass ihr Ehemann seit dem Jahr 1998 nicht mehr fahren dürfe und sie von der Kantonspolizei bereits im Dezember 2013 darüber informiert worden sei, bestätigte die Beschuldigte. Letztes Mal sei die Polizei zu ihr gekommen und habe ihr das gesagt. Sie habe den Schlüssel an die Wand gehängt und ihm gesagt, er solle nicht fahren, aber wenn er fahre, sei das sein Problem (pag. 1402 Z. 14 ff.). Aus den Aussagen der Beschuldigten geht unzweifelhaft hervor, dass sie spätes- tens seit dem Jahr 2013 darüber informiert war, dass ihr Ehemann in der Schweiz kein Motorfahrzeug lenken durfte – auch nicht mit einem allfälligen r.________ Führerausweis. Eine gegenteilige Behauptung wäre denn auch unglaubhaft, nach- dem die Beschuldigte als Folge eines gleichen Vorfalls im Dezember 2013 mit Strafbefehl vom 24. Juni 2014 verurteilt worden war (pag. 1263). Entgegen der Vorbringen der Verteidigung war die Situation für sie aufgrund ihres Vorwissens weder komplex noch schwer durchschaubar. Sie wusste bestens Bescheid und durfte nicht in guten Treuen davon ausgehen, ihr Ehemann dürfe ein Motorfahr- zeug führen. Es gab für sie keine Hinweise, dass ihr Ehemann in der Zwischenzeit einen gültigen Führerausweis erlangt haben könnte. Sie selber machte denn auch nichts Entsprechendes geltend. Bezeichnenderweise wurden die Fahrzeuge alle- samt auf ihren Namen eingelöst, obwohl sie selber über keinen Fahrausweis ver- fügte, und wurden dann ausschliesslich von G.________ be- 24 nutzt (pag. 369 Z. 433 ff.). Dies wäre kaum nötig gewesen, wenn mit dem Ausweis von G.________ alles in bester Ordnung gewesen wäre. Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. III. Rechtliche Würdigung 13. Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 13.1 Tatbestand Eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d begeht unter anderem, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, oder besitzt. Die mengenmässige Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a erfüllt, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittel- bar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Grundtatbestand und zur mengenmässigen Qualifikation kann vorab verwiesen werden (pag. 1477 f., S. 37 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Bei der Beantwortung der Frage, welcher Grenzwert für den schweren Fall bei Me- thamphetamin gilt, hält sich die Kammer an die Empfehlungen der Schweizeri- schen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) und damit an die gefestigte Praxis der Strafkammern, wonach bei Methamphetamin ein schwerer Fall bei 12 Gramm reinem Drogenwirkstoff vorliegt (vgl. u.a. Urteil der 1. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Bern SK 18 345 vom 16. April 2019 mit Verweis auf das Urteil der 1. Strafkammer SK 17 436 vom 30. April 2018 sowie BGE 145 IV 312 [= Pra 2020 Nr. 42], wo festgestellt wurde, dass es nicht bundesrechtswidrig sei, wenn das Vorliegen eines schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäu- bungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) unter dem Hinweis auf eine im Jahr 2010 durch die SGRM erstellte Studie bejaht wird, welche für reines Metham- phetamin-Hydrochlorid einen Grenzwert von 12 Gramm empfiehlt). 13.2 Subsumtion 13.2.1 Mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG durch Besitz Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass die Beschuldigte die objektiv tatbe- standsmässige Handlung von Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG erfüllte, indem sie am 6. Juni 2017 und während einem unbekannten Zeitraum davor in einer Konserven- dose im Küchenregal ihrer Wohnung in C.________, 43.12 Gramm Crystal und 900 Thaipillen aufbewahrt hat. Sie hatte daran zwar gemeinsam mit ihrem Ehemann, jedoch eigenständig Besitz und es war ihr jederzeit möglich, auf diese Betäu- bungsmittel zuzugreifen. Die Beschuldigte besass dadurch ca. 50 Gramm reines Methamphetamin, was den Grenzwert der mengenmässigen Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG deutlich überschreitet. Da die Beschuldigte den Inhalt der Dose kannte, war es ihr möglich, die Menge der darin enthaltenen Betäubungsmittel einzuschätzen. Als Konsumentin war ihr auch bewusst, dass eine solche Menge an Wirkstoff die Ge- sundheit vieler Menschen in Gefahr bringen konnte. Sie handelte somit vorsätzlich. 25 13.2.2 Mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG durch Besitz und Veräussern Es ist erstellt, dass die Beschuldigte im Zeitraum 21.-28. Juli 2017 ein Paket mit ca. 10'000 Thaipillen in ihrer Wohnung in C.________ aufbewahrte und diese am 28. Juli 2017 S.________ überliess. Damit hat sie einerseits den Tatbestand des Besitzes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG erfüllt: Sie hat das Paket mit den Thaipillen auf Anweisung von Q.________ in ihre Wohnung raufgenommen. Sie wusste, was sich darin befand und konnte jederzeit darauf zu greifen. Durch das Überlassen an S.________ hat die Beschuldigte zudem auch den Tat- bestand der Veräusserung gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG erfüllt. Veräussern im Sinne des Tatbestands bedeutet die vorsätzliche Übertragung der Verfügungs- macht über Betäubungsmittel an eine andere Person (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, BetmG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016, N 52 zu Art. 19 BetmG). Es ist des- halb unerheblich, ob die Beschuldigte das Paket mit den Thaipillen selber aus dem Kissen nahm und S.________ eigenhändig überreichte, oder ob er diese auf ihre Anweisung hin und in ihrem Beisein selber vom Schrank holte und aus dem Kissen nahm. So oder anders hat die Beschuldigte S.________ den Zutritt zu ihrer Woh- nung verschafft, ihm den Aufbewahrungsort der Betäubungsmittel gezeigt, ihn auf- gefordert, diese vom Schrank herunterzuholen und mitzunehmen und ihm dabei geholfen, diese in den Rucksack zu verpacken. Sie hat ihm dadurch wissentlich und willentlich die Verfügungsmacht über die Betäubungsmittel eingeräumt und damit den Tatbestand der Veräusserung erfüllt. Selbst wenn sie die Betäubungs- mittel in der Gegenwart von S.________ nicht mehr angefasst hat, kann sie sich damit nicht aus der Verantwortung ziehen. Im fraglichen Paket befanden sich ca. 10'000 Thaipillen, ausmachend 213.6 Gramm reines Methamphetamin. Damit wurde die Grenze zur mengenmäs- sigen Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG um ein Vielfaches über- schritten. Gemäss dem Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigten die Grössenordnung dieser Menge bewusst war und sie somit zumindest in Kauf nahm, eine erhebliche Menge von ca. 10'000 Thaipillen aufzubewahren und an S.________ zu übergeben. Sie handelte somit eventualvorsätzlich. Da sie selber Methamphetamin konsumierte, war ihr zudem klar, dass diese Menge an Thaipillen geeignet war, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. 13.3 Fazit Die Beschuldigte hat sich der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen ge- gen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2 Bst. a BetmG schuldig gemacht. 14. Geldwäscherei 14.1 Tatbestand Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB begeht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Ein- ziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie die Person weiss oder an- nehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuerverge- 26 hen herrühren. Für die weiteren Grundlagen des Tatbestands wird auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1480 f., S. 40 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). 14.2 Subsumtion Es ist erstellt, dass die Beschuldigte zwei Mal Gelder aus dem Betäubungsmittel- handel von G.________ mit Western Union an dessen Bruder nach R.________ geschickt hat. Damit hat sie den genannten Tatbestand zwei Mal erfüllt. Es kann für die Subsumtion auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1481, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorliegend bestehen die Vortaten in qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG, für die G.________ mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 19.03.2019 rechtskräftig verurteilt wurde und wobei es sich um Verbrechen handelt (vgl. Art. 19 Abs. 2 lit. a und c und Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Die Beschuldigte überwies am 28.04.2017 CHF 1'000.00 und am 10.05.2017 CHF 1'800.00, die sie zuvor in bar von G.________ erhalten hat, via Western Union an Q.________ («Q.________») in R.________. Das Bargeld stammte, wie die Beschuldigte wusste, aus dem Betäubungsmittelhandel von G.________ und rührte daher aus einem Verbrechen. Durch den Wechsel von Bar- zu Papiergeld und die Transferierung ins Ausland waren die Überweisungen via Western Union geeignet, die Ein- ziehung des Drogenerlöses zu vereiteln. Die angeklagten Transaktionen stellen klassische Geldwä- schereihandlungen dar. Die Beschuldigte handelte sodann wissentlich und willentlich. Insbesondere war ihr bewusst, dass sie durch die Transferierung nach R.________ den Drogenerlös dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzog. Sie handelte damit direktvorsätzlich. Diese zutreffenden Ausführungen können lediglich dahingehend ergänzt werden, dass gemäss Beweisergebnis erstellt ist, dass die Beschuldigte diese beiden Transaktionen vom Bahnhof C.________ aus vorgenommen hat. 14.3 Fazit Die Beschuldigte hat sich der mehrfachen Geldwäscherei, begangen am 28. April 2017 und am 10. Mai 2017 in C.________, schuldig gemacht. 15. Fahren ohne Berechtigung 15.1 Tatbestand Den Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 Bst. e des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) begeht, wer einer Person ein Motorfahrzeug überlässt, von der er oder sie weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass sie den er- forderlichen Ausweis gemäss Art. 10 Abs. 2 SVG nicht hat. Für die weiteren Aus- führungen zum Tatbestand wird auf die Erläuterungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1481 f., S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 15.2 Subsumtion Die Vorinstanz hat die Subsumtion des erstellten Sachverhalts korrekt wie folgt vorgenommen (pag. 1482, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): G.________ verfügte im angeklagten Zeitraum zwischen dem 19.12.2016 und dem 29.05.2017 nicht über einen in der Schweiz gültigen Führerausweis und damit über keine Fahrberechtigung. Die Be- schuldigte wusste das. Indem sie jeweils den Auto- oder Motorradschlüssel an die Wand hängte, wo 27 ihr Ehemann jederzeit Zugriff darauf hatte, räumte sie ihm die ungehinderte Verfügungsmöglichkeit über die auf sie eingelösten Personenwagen W.________ und X.________ (Wechselkontrollschild ________) sowie den Motorroller Y.________ ein bzw. ermöglichte ihm damit, diese Fahrzeuge ohne Weiteres zu behändigen. Sie hielt die Fahrzeugschlüssel nicht von ihm fern, wie sie es aufgrund sei- ner fehlenden Fahrberechtigung hätte tun müssen, und traf damit elementare Massnahmen zur Ver- hinderung unbefugter Fahrten durch G.________ nicht. Die Beschuldigte überliess damit ihrem nicht fahrberechtigten Ehemann die genannten Fahrzeuge zur freien Verfügung. Der Beschuldigten war es egal, was mit den Fahrzeugschlüsseln passierte und ob ihr nicht fahrberechtigter Ehemann diese nehmen und dadurch Zugang zu den Fahrzeugen erhalten würde. Damit nahm sie zumindest in Kauf, dass sie G.________ die Fahrzeuge unberechtigterweise überliess und dieser die Schlüssel in der Folge die Personenwagen und den Motorroller lenken würde. Damit sind der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG erfüllt. Es kann lediglich ergänzt werden, dass aufgrund der Formulierung in der Anklage- schrift von einer und nicht von mehreren Begehungen des Tatbestands ausgegan- gen wird. 15.3 Fazit Die Beschuldigte ist wegen Fahrens ohne Berechtigung durch Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis, begangen vom 19. Dezember 2016 bis 29. Mai 2017 in C.________ und D.________, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 16. Grundlagen Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundlagen der Strafzumessung, zum Strafrahmen und zur Strafart sowie zum anwendbaren Recht sind zutreffend. Dar- auf kann verwiesen werden (pag. 1483 f., S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). 17. Vorgehensweise Die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz können le- diglich mit Freiheitsstrafe abgegolten werden (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Für die bei- den weiteren Delikte hingegen kommen ausschliesslich Geldstrafen in Betracht. Wie bereits ausgeführt, ist die Kammer aufgrund der Anträge der Generalstaats- anwaltschaft bei der Strafzumessung für das Fahren ohne Berechtigung und die Geldwäscherei an das Verschlechterungsverbot gebunden, weshalb dafür nur Geldstrafen und keine Freiheitsstrafen ausgesprochen werden dürfen (siehe Ziff. I.6 oben). Aus den genannten Gründen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Wahl der Strafart. Es kann zudem bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass für die beiden qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Gesamtfreiheitsstrafe und für die beiden weiteren Delikte eine Gesamtgeldstrafe zu 28 bilden ist (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 217). Daran orientiert sich der Aufbau der nachfolgenden Strafzumessung. 18. Freiheitsstrafe für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG Mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG wird gestützt auf Art. 19 Abs. 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, womit eine Gelds- trafe verbunden werden kann. Die Kammer zieht bei der Strafzumessung praxisgemäss die sogenannte «Tabelle Hansjakob» (vgl. in Fingerhuth/Tschurr, BetmG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2007, N 30 zu Art. 47 StGB) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalles schliesslich zur verschuldensangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 16. März 2017 E. 3.2). Für Methamphetamin wird dabei auf das in der «Tabelle Hansjakob» für Heroin vorgesehene Strafmass abgestellt, da bei Heroin wie auch bei Methamphetamin ab 12 Gramm eine mengenmässig qualifi- zierte Begehung und damit eine vergleichbare Gefährdung vorliegt. In der neusten Auflage des BetmG-Kommentars von Fingerhuth/Schlegel/Jucker findet sich die von der «Tabelle Hansjakob» abweichende «Tabelle Fingerhuth» (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., N 45 zu Art. 47 StGB). Diese weicht insofern von der «Tabelle Hansjakob» ab, als die Strafen für die gehandelten Mengen ab 12 Gramm Heroin/18 Gramm Kokain erst beim Verzehnfachen der Menge verdop- pelt werden. Grössere Mengen erfahren dann wieder eine Verdoppelung schon bei der Verachtfachung der Menge, wie bei der «Tabelle Hansjakob». Die Kommenta- toren begründen diese Änderung mit «Anregungen von Praktikern aus Staatsan- waltschaft und Gerichten» und weil Hansjakob selber die Verdoppelung bei der zehnfachen Menge erwogen, aber verworfen habe, da dies für die grossen Mengen zu milde gewesen wäre (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., N 44 zu Art. 47 StGB). De facto wird damit eine Strafminderung für die Kategorien der kleinsten gehandel- ten qualifizierten Mengen eingeführt, während diese Unterschiede umso weniger stark ins Gewicht fallen, je höher die gehandelten Mengen sind. Nach dem Gesag- ten sieht sich die Kammer nicht veranlasst, von der bisherigen Praxis abzuweichen und orientiert sich für die Strafhöhe an der ursprünglichen «Tabelle Hansjakob». Den beiden Vorwürfen an die Beschuldigte liegen zwei separate Sachverhalte zu Grunde, zwischen denen sich die Beschuldigte in Untersuchungshaft befand. Für die zweite Widerhandlung im Juli 2017 fasste sie demnach trotz dem Eindruck der soeben ausgestandenen Untersuchungshaft einen neuen Tatbeschluss. Die beiden Vorfälle sind deshalb einzeln zu beurteilen. Es ist nicht eine Strafe für die gesamte umgesetzte Menge zu bestimmen. 18.1 Besitz und Veräusserung vom 21. – 28. Juli 2017 18.1.1 Objektives Tatverschulden Vorliegend beträgt die Ausgangsstrafe bei einer Menge von 213.6 Gramm reinen Methamphetamins gemäss «Tabelle Hansjakob» rund 32 Monate Freiheitsstrafe. Zugunsten der Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es nur um einen einzel- 29 nen Vorfall ging und ihr im Betäubungsmittelhandel ihres Ehemannes insgesamt eine klar untergeordnete Rolle zukam. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu bezeichnen und es recht- fertigt sich aufgrund der erwähnten Faktoren eine Reduktion der Ausgangsstrafe um die Hälfte auf 16 Monate Freiheitsstrafe. 18.1.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was das Verschulden leicht redu- ziert. Sie konsumierte zwar auch Methamphetamin, ein stark suchtgesteuertes und das Verschulden reduzierendes Handeln ist aber klar zu verneinen. Eindeutige fi- nanzielle Beweggründe springen bei der Beschuldigten nicht ins Auge – die Be- schuldigte bereicherte sich durch die Übergabe dieser Betäubungsmittel nicht. Insgesamt rechtfertigt sich unter diesem Titel eine Reduktion der Strafe um einen Monat. 18.1.3 Fazit Tatverschulden Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschulden als leicht zu bezeichnen. Es ist eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten angemessen. 18.2 Besitz am 6. Juni 2017 und zuvor 18.2.1 Objektives Tatverschulden Die Beschuldigte besass ca. 50 Gramm reines Methamphetamin. Dies ergibt gemäss der «Tabelle Hansjakob» eine Ausgangsstrafe von ca. 20 Monaten. Auch hier erfolgt jedoch eine Reduktion um die Hälfte aufgrund der stark untergeordne- ten Rolle der Beschuldigten und der einmaligen Handlung. 18.2.2 Subjektives Tatverschulden Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Weder ihre Beweggründe noch die Willensrichtung wirken sich vorliegend verschuldensmindernd aus. 18.2.3 Fazit Tatverschulden Das Verschulden ist als leicht zu bezeichnen. Es ist eine Strafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 18.3 Bildung der Gesamtstrafe Beide Strafen weisen vorliegend dieselbe abstrakte Strafhöhe auf. Aufgrund des höheren Verschuldens kommt der Strafe für die Widerhandlung durch Besitz und Veräusserung von 15 Monaten Freiheitsstrafe die Funktion der Einsatzstrafe zu. Die 10 Monate Freiheitsstrafe für den Besitz von Betäubungsmitteln werden auf- grund des Grosszusammenhangs mit dem Betäubungsmittelhandel von G.________ lediglich mit der Hälfte, ausmachend 5 Monate, asperiert. Daraus re- sultiert eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten. 30 18.4 Täterkomponente 18.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Beschuldigte ist in R.________ geboren und aufgewachsen. Mit ca. 20 Jahren kam sie in die Schweiz, wo sie bis zu ihrer Rückkehr nach R.________ mehr als 30 Jahre lebte. Der genaue Rückkehrzeitpunkt ist nicht bekannt, die Rückkehr erfolgte jedoch nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Nachdem die Beschuldigte zuerst mit einem Schweizer verheiratet war, ist sie nun mit G.________ verheiratet. Sie hat eine volljährige Tochter, die in der Schweiz arbeitet (pag. 1252 ff., pag. 1357 ff. und pag. 1395 Z. 15 ff.). Über eine Ausbildung verfügt die Beschuldig- te gemäss eigenen Angaben nicht. Sie arbeitete zuletzt unregelmässig als AA.________, hatte aber keine feste Arbeitsstelle und wurde sowohl im Tatzeit- punkt als auch im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom Sozial- dienst unterstützt. Sie hat Kleinkredit-Schulden, offenbar zusammen mit ihrem Ex- Ehemann. Über ihre aktuelle persönliche Situation in R.________ ist nichts be- kannt. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu werten. 18.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Beschuldigte delinquierte nach ihrer Haftentlassung am 30. Juni 2017 und da- mit während hängigem Strafverfahren weiter, was in Bezug auf den Vorfall im Ju- li 2017 verschuldenserhöhend zu werten ist (pag. 30). Geständig war die Beschul- digte entgegen der Einschätzung der Vorinstanz nicht. Wenn in einigen Punkten beweiswürdigend auf ihre Angaben abgestellt wurde, so zeigt das einzig, dass sie punktuell auch glaubhafte Aussagen machte. Das hat indessen nicht einen Ge- ständnisrabatt zur Folge. Insgesamt liegen also keine verschuldensmindernden Elemente vor, die die Erhöhung wegen der Delinquenz während laufendem Verfah- ren zu kompensieren vermöchten. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist bei der auszufällenden Frei- heitsstrafe mit 2 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen. 18.4.3 Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit ist mangels Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung neutral zu werten (Urteil des Bun- desgerichts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). 18.4.4 Fazit Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten beläuft sich die verschuldensange- messene Freiheitsstrafe für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz somit auf 22 Monate. 18.5 Verletzung Beschleunigungsgebot Das in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101), Art. 6 Ziff. 1 der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), Art. 14 Ziff. 3 Bst. c des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rech- te (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die Beschul- digten nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu las- 31 sen. Diese sollen nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfah- rens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8). Das Beschleunigungsgebot gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 mit Hinweisen). Welche Verfahrens- dauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Ge- samtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvor- wurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungs- handlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 mit Hinweisen). Da- bei ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Ver- fahren innert angemessener Frist geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 1.3 mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, wobei als Sanktionen die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung bei gleichzeitiger Strafbefreiung oder in extremen Fällen die Einstellung des Verfahrens in Betracht fallen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2, BGE 133 IV 158 E. 8). Die Verletzung des Beschleuni- gungsgebots muss im Urteil ausdrücklich festgehalten und es muss dargelegt wer- den, in welcher Weise dieser Umstand berücksichtigt wurde (BGE 117 IV 124 E. 4.d). Das vorliegende Verfahren kann trotz umfangreicher Akten als überschaubar be- zeichnet werden. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 26. Februar 2020 statt (pag. 1393 ff.). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 14. April 2021 und wurde gleichentags den Parteien zugestellt (pag. 1441 ff. und pag. 1496 f.). Die Vorinstanz benötigte für die Ausfertigung der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung somit mehr als 13 ½ Monate, was der Beschuldigten nicht zuzumuten ist. Die Kammer verkennt wie erwähnt nicht, dass der Aktenumfang vorliegend eher gross ist. Nichtsdestotrotz erweist sich die Dauer der Ausarbeitung – nicht zuletzt auf- grund der fehlenden Komplexität des Falles – als zu lange. Weiter fällt auf, dass zwischen der letzten delegierten Einvernahme der Beschul- digten am 25. September 2017 und der Schlusseinvernahme am 28. Juni 2019 gut 21 Monate lagen (pag. 340 ff. und 356 ff.). Die Polizeirapporte datieren vom Febru- ar resp. Juni 2018 (pag. 88 ff. und pag. 257 ff.). Die Schlusseinvernahmen von G.________ und S.________ fanden im Juli resp. Oktober 2018 statt (pag. 530 ff. und pag. 884 ff.). Spätestens im Oktober 2018 lagen somit sämtliche relevanten Untersuchungsergebnisse vor. In der Zeit danach wurden in Bezug auf die Be- schuldigte denn auch keine Ermittlungen mehr vorgenommen. Vor diesem Hinter- grund wird die Zeitdauer bis zur Schlusseinvernahme im Juni 2019 als zu lang er- achtet. Aufgrund der Verletzungen des Beschleunigungsgebots erscheint ein Abzug von insgesamt vier Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Die Freiheitsstrafe beträgt damit noch 18 Monate. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots wird zudem im Urteilsdispositiv festgehalten. 32 18.6 Bedingter Vollzug Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat der Beschuldigten keine ungünstige Prognose gestellt und ins- besondere ins Feld geführt, sie habe ohne bedeutsame Eigeninitiative beim Dro- genhandel mitgemacht. Zudem habe sie vor allem auf Anweisung und im Auftrag von Q.________ bzw. ihres Ehemannes gehandelt. Dem kann beigepflichtet wer- den, zumal die Beschuldigte in der Zwischenzeit nach R.________ zurückgekehrt ist und sich dadurch nicht mehr im Einflussbereich ihres immer noch in der Schweiz inhaftierten Ehemannes aufhält. In Übereinstimmung mit dem Antrag der General- staatsanwaltschaft ist der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung der minima- len Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. 18.7 Anrechnung der Untersuchungshaft Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 47 Tagen wird vollumfäng- lich angerechnet (Art. 51 StGB). 18.8 Fazit Die Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, abzüglich 47 Tage ausgestandene Untersuchungshaft, verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. 19. Geldstrafe für die weiteren Delikte Da die Überlegungen der Vorinstanz für die Kammer durchwegs nachvollziehbar sind und sie deren Strafzumessung nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abän- dern darf, belässt es die Kammer nachfolgend bei einer summarischen Überprü- fung bewenden. 19.1 Fahren ohne Berechtigung Fahren ohne Berechtigung durch Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Füh- rer ohne erforderlichen Ausweis wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft (Art. 95 Abs. 1 Bst. e SVG). Ausgehend von den Richtlinien zur Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 9. Dezem- ber 2020 (nachfolgend: VBRS-Richtlinien), welche für das Führen lassen eines Mo- torfahrzeuges ohne Führerausweis eine Sanktion von 18 Tagessätzen sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 300.00 vorsehen, ist die Vorinstanz von einer Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen ausgegangen (VBRS-Richtlinien, S. 9). Sie berücksichtigte dabei, dass die Beschuldigten ihrem Ehemann in einem Zeitraum von rund einem halben Jahr insgesamt acht Mal Motorfahrzeuge überliess, die auf sie gelöst waren. Da aufgrund der Formulierung in der Anklageschrift nicht von ei- ner Mehrfachbegehung ausgegangen werden kann, ist korrekt, dass die Vorinstanz diese zahlreichen Vorfälle im Rahmen des objektiven Tatverschuldens abgehandelt hat (siehe Ziff. III.15.2 oben). Das Tatverschulden ist auch nach Berücksichtigung 33 der subjektiven Tatkomponente (Eventualvorsatz) als leicht zu bezeichnen. Die von der Vorinstanz vorgesehene Strafe erscheint der Kammer deshalb angemessen. Für das Fahren ohne Berechtigung ist eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen ange- zeigt. 19.2 Geldwäscherei Geldwäscherei wird gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Anders als beim Fahren ohne Berechtigung wurde die Geldwäscherei mehrfach begangen, so dass für jedes einzelne Delikt eine Strafe festgesetzt werden muss. Eine allfällige Asperation erfolgt erst im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Die Vorinstanz bewertete das objektive Tatverschulden zurecht als leicht und berücksichtigte insbesondere, dass die Beschuldigte bei der Überweisung der bei- den Geldbeträge im Auftrag ihres Ehemannes handelte. Die subjektiven Tatkom- ponenten wurden neutral gewichtet, zumal pekuniäre Motive bei der Geldwäscherei deliktsimmanent sind. Mit Blick auf diese zutreffenden Bewertungen erachtet die Kammer für die Geldwäscherei von CHF 1'800.00 eine Strafe von 30 Tagessätzen, für jene von CHF 1'000.00 eine Strafe von 20 Tagessätzen als angemessen. 19.3 Bildung der Gesamtstrafe Geldwäscherei und Fahren ohne Berechtigung weisen dieselbe abstrakte Strafdro- hung auf. Verschuldensmässig wiegt das Fahren ohne Berechtigung schwerer, da die Beschuldigte hier einschlägige Erfahrungen hat, auch wenn sie nicht mehr im technischen Sinne vorbestraft ist (pag. 1262 und pag. 1558). Die Einsatzstrafe ist deshalb für das Fahren ohne Berechtigung festzusetzen. Dafür wird eine Strafe von 30 Tagessätzen als angemessen erachtet. Die 30 Tagessätze für den gravierende- ren Vorfall von Geldwäscherei (CHF 1’800.00) wird mit zwei Dritteln, ausmachend 20 Tagessätzen asperiert. Der zweite Vorfall von Geldwäscherei wird aufgrund des Zusammenhangs mit der ersten Geldwäscherei lediglich mit der Hälfte, ausma- chend 10 Tagessätzen, asperiert. Dies ergibt eine Gesamtgeldstrafe von 60 Ta- gessätzen. 19.4 Täterkomponente Für die allgemeine Täterkomponente kann auf das bisher Gesagte verwiesen wer- den (siehe Ziff. 18.4.1 oben). Die übrigen Täterkomponenten wirken sich in Bezug auf die Geldstrafe neutral aus. Insbesondere ist die Beschuldigte betreffend das Fahren ohne Berechtigung nicht mehr vorbestraft, weshalb diesbezüglich keine Er- höhung der Strafe erfolgt (pag. 1262 und pag. 1558). 19.5 Verletzung des Beschleunigungsgebots Für das Beschleunigungsgebot kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (siehe Ziff. 18.5 oben). Die Kammer nimmt dafür an der Geldstrafe einen Abzug von 10 Tagessätzen vor. Daraus resultiert eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen. 34 19.6 Verbot der reformatio in peius Die Vorinstanz kam wegen eines Rechnungsfehlers auf ein Strafmass von 45 Ta- gessätzen, statt 55 Tagessätzen. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsver- bots profitiert die Beschuldigte auch oberinstanzlich von diesem Rechnungsfehler, weshalb die Geldstrafe auf 45 Tagessätze zu reduzieren ist. 19.7 Tagessatzhöhe Die Tagessatzhöhe wird in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf CHF 30.00 festgesetzt (pag. 1489, S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 19.8 Bedingter Vollzug Für den bedingten Vollzug kann weitgehend auf das bereits Gesagte verwiesen werden (siehe Ziff. 18.6 oben). Dabei ist einerseits zu betonen, dass die Kammer aufgrund des geltenden Verschlechterungsgebots an den Entscheid der Vorinstanz gebunden ist und den bedingten Vollzug gewähren muss. Andererseits hat die Ge- neralstaatsanwaltschaft, anders als die Vorinstanz, auch für die Geldstrafe eine Probezeit von lediglich zwei, anstatt von drei Jahren, beantragt. Aufgrund der lang- jährigen Deliktsfreiheit seit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten folgt die Kammer diesem Antrag (pag. 1558). Der bedingte Vollzug wird unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt. 19.9 Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Eine solche Verbindungsbusse ist vorliegend ge- rechtfertigt. Wie in erster Instanz ist der Beschuldigten somit ein Teil der Geldstrafe in Form ei- ner unbedingten Verbindungsbusse aufzuerlegen. Praxisgemäss würde dabei ein Fünftel der Geldstrafe, ausmachend 9 Tagessätze zu CHF 30.00, für die Verbin- dungsbusse ausgeschieden, was eine Verbindungsbusse von CHF 270.00 ergäbe. Mit Blick auf die Empfehlungen der VBRS-Richtlinien für das Fahren ohne Berech- tigung und im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt die Kammer die Verbindungsbusse allerdings auf den Mindestbetrag von CHF 300.00 fest (VBRS-Richtlinien, S. 9; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4.). Die Ersatzfreiheitstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist gemäss der zugrundeliegenden Anzahl Tagessätze auf 9 Tage festzulegen. 19.10 Fazit Die Beschuldigte wird demnach zu einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'080.00, und einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Ersatzfreiheitstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse beträgt 9 Tage. 35 V. Kosten und Entschädigung 20. Verfahrenskosten 20.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Zufolge ihrer Verurteilung werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 14'857.30 vollumfänglich der Be- schuldigten zur Bezahlung auferlegt. 20.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Der Umstand, dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe tiefer ist, als von der Generalstaatsan- waltschaft beantragt, rechtfertigt keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3’500.00 bestimmt und der Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 21. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 21.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf insgesamt CHF 15'028.95 festgesetzt (pag. 1490, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Be- schuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ in seiner Honorarnote vom 26. Februar 2020 kein volles Honorar geltend gemacht und somit auf die Nachzahlung der Differenz zwischen dem amtlichen und dem vol- len Honorar verzichtet hat (pag. 1417 f.). 21.2 Oberinstanzliches Verfahren Für das Berufungsverfahren macht Rechtsanwalt B.________ in der Kostennote vom 25. Januar 2022 einen Zeitaufwand von 21.25 Stunden, einen Reisezuschlag von CHF 150.00, Auslagen von CHF 127.50 und Reisespesen von CHF 62.80 gel- tend (pag. 1592 f.). Da die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet haben, entfallen zunächst ein Reisezuschlag von CHF 75.00 sowie Zugtickets von CHF 31.40. Zu streichen ist ebenfalls die für die Urteilseröffnung geltend gemachte Stunde. So- dann ist zu berücksichtigen, dass die mündliche Verhandlung nicht vier, sondern lediglich zwei Stunden dauerte. Schliesslich notierte Rechtsanwalt B.________ insgesamt neun Stunden für Aktenstudium, Vorbereitung der Verhandlung und Ver- fassen des Plädoyers, nachdem ihm von der Vorinstanz bereits 12 Stunden für Ak- tenstudium und Vorbereitung der Verhandlung vergütet wurden (pag. 1417 f.). Für 36 diese Tätigkeiten erscheint im vorliegenden Fall und mit dem Vorwissen aus dem erstinstanzlichen Verfahren ein Zeitaufwand von fünfeinhalb Stunden ausreichend, weshalb eine Kürzung von dreieinhalb Stunden vorgenommen wird. Zu entschädi- gen sind somit ein Zeitaufwand von aufgerundet 15 Stunden, ein Reisezuschlag von CHF 75.00 sowie Auslagen (inkl. Spesen) von CHF 158.90, alles zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Da Rechtsanwalt B.________ darauf verzichtet hat, ein volles Honorar geltend zu machen, entfällt die Nachzahlungspflicht für die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar. VI. Verfügungen 22. Beschlagnahmte Vermögenswerte Der beschlagnahmte Geldbetrag von insgesamt CHF 102.00 wird in Anwendung von Art. 268 Abs. 1 Bst. b StPO vollumfänglich zur teilweisen Deckung der Verbin- dungsbusse von CHF 300.00 verwendet (pag. 1331). Damit beträgt die von der Beschuldigten zu bezahlende Verbindungsbusse noch CHF 198.00. 23. DNA-Profil und erkennungsdienstliche biometrische Erfassung Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 37 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 26. Februar 2020 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als verfügt wurde, dass folgende Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an A.________ zurückgegeben werden: - 1 Smartphone Samsung, weiss - 1 Bild „Buddha“ II. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach mengenmässig qualifiziert begangen durch: 1.1. Besitz von 43.12 Gramm Crystal und 900 Thaipillen (ca. 50 Gramm reines Me- thamphetamin-Hydrochlorid) am 6. Juni 2017 und in einem unbekannten Zeitraum davor in C.________; 1.2. Besitz und Veräusserung von ca. 10'000 Thaipillen (213.6 Gramm Methamphet- amin-Hydrochlorid) vom 21.-28. Juli 2017 in C.________; 2. der Geldwäscherei, mehrfach begangen am 28. April 2017 und am 10. Mai 2017 in C.________ (Deliktsbetrag: CHF 2'800.00); 3. des Fahrens ohne Berechtigung durch Überlassen eines Motorfahrzeugs an ei- nen Führer ohne erforderlichen Ausweis zwischen dem 19. Dezember 2016 und dem 29. Mai 2017 in C.________ und D.________; und in Anwendung der Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2 Bst. a BetmG Art. 10 Abs. 2 und 95 Abs. 1 Bst. e SVG Art. 34, 40, 42, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 305bis Ziff. 1, 333 Abs. 1 StGB, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO 38 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 47 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe ange- rechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'080.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 3. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 9 Tage festgesetzt. 4. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 14'857.30. 5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3’500.00. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wird wie folgt bestimmt: StundenSatz amtliche Entschädigung 59.00 200.00 CHF 11’800.00 Reisezuschlag CHF 675.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’479.45 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’954.45 CHF 1’074.50 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15’028.95 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 15'028.95 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 39 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, für das oberinstanzliche Verfahren wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 15.00 200.00 CHF 3’000.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 158.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’233.90 CHF 249.00 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’482.90 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 3'482.90 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Der beschlagnahmte Geldbetrag von insgesamt CHF 102.00 (Ass.-Nrn. 118 und 145) wird vollumfänglich zur teilweisen Deckung der Verbindungsbusse von CHF 300.00 verwendet (Art. 268 Abs. 1 Bst. b StPO). Damit beträgt die von A.________ zu bezahlende Verbindungsbusse noch CHF 198.00. 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verord- nung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Meldestelle für Geldwäscherei (Dispositiv und Urteilsbegründung; sofort) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehör- de) 40 Bern, 25. Januar 2022 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 26. April 2022) Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi i.V. Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Hafner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 41