Folglich ist eine Verbesserung der Legalprognose im weiteren Vollzug möglich. Für den Fall eines allfälligen Unterlassens legalprognostisch relevanter Anstrengungen zeigte die Vorinstanz darüber hinaus zutreffend auf, dass sich beide Entlassungsszenarien als gleichermassen negativ erweisen würden (amtliche Akten SID, pag. 65). Damit fällt die Differenzialprognose zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. 20. Gestützt auf die voranstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. V.