Dass bis zur Vollverbüssung der Strafe noch Therapiegespräche stattfinden werden, um mit dem Beschwerdeführer die begangenen Taten aufzuarbeiten, erscheint zwar wenig wahrscheinlich, zumal die sprachlichen Schwierigkeiten nach wie vor bestehen (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 186). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der Beschwerdeführer in der verbleibenden Zeit damit beginnen könnte, sich ernsthaft mit seinen Straftaten auseinanderzusetzen.