Sodann könnte er die weitere Zeit im Vollzug dazu nutzen, Wiedergutmachung zu leisten, seine Arbeitsleistungen in qualitativer Hinsicht zu verbessern und sich in nachhaltiger Weise mit seinen beruflichen Zukunftsplänen zu beschäftigen (amtliche Akten SID, pag. 64 f.). 19.2 Diesen zutreffenden Erwägungen schliesst sich die Kammer an. Dass bis zur Vollverbüssung der Strafe noch Therapiegespräche stattfinden werden, um mit dem Beschwerdeführer die begangenen Taten aufzuarbeiten, erscheint zwar wenig wahrscheinlich, zumal die sprachlichen Schwierigkeiten nach wie vor bestehen (vgl. amtliche Akten BVD, pag.