Dies gelte jedoch nicht für die übrigen Kriterien, die einer Verbesserung durchaus zugänglich seien. So könne die Täterpersönlichkeit offensichtlich verbessert werden, wenn sich der Beschwerdeführer beispielsweise im Rahmen einer Therapie ernsthaft mit seinen Straftaten auseinandersetze und diese aufarbeite. Sodann könnte er die weitere Zeit im Vollzug dazu nutzen, Wiedergutmachung zu leisten, seine Arbeitsleistungen in qualitativer Hinsicht zu verbessern und sich in nachhaltiger Weise mit seinen beruflichen Zukunftsplänen zu beschäftigen (amtliche Akten SID, pag.