11 19. Differenzialprognose 19.1 Im Rahmen der Differenzialprognose erwog die Vorinstanz, bis zur Vollverbüssung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe verbleibe rund ein Jahr. Am statischen Kriterium des Vorlebens lasse sich nichts zum Positiven hin verändern. Dies gelte jedoch nicht für die übrigen Kriterien, die einer Verbesserung durchaus zugänglich seien.