18. Gesamtwürdigung Da das Vorleben als negativ (vgl. Ziff. 14. vorne), die Täterpersönlichkeit als negativ (vgl. Ziff. 15. vorne), das deliktische und sonstige Verhalten als neutral (vgl. Ziff. 16. vorne) sowie die zu erwartenden Lebensverhältnisse in Rumänien als bestenfalls neutral (vgl. Ziff. 17. vorne) gewertet wurden, gelangt die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu einer ungünstigen Legalprognose (amtliche Akten SID, pag. 64). Aus dem Umstand, dass das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, kann kein Anspruch auf bedingte Entlassung abgeleitet werden.