87 Abs. 2 StGB). Eine stufenweise Entlassung des Beschwerdeführers in die Freiheit ist somit nicht vorgesehen und dem Bedürfnis der Bevölkerung auf Rechtsgüterschutz, welches keineswegs an Landesgrenzen gebunden ist, würde minder Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.7). Insgesamt ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers legalprognostisch nicht als geradezu günstig beurteilte (amtliche Akten SID, pag. 63). Auch die Kammer geht nach dem Gesagten davon aus, dass dieses Kriterium bestenfalls neutral zu werten ist.