17. Zu erwartende Lebensverhältnisse 17.1 Die Vorinstanz erwog zum Kriterium der zu erwartenden Lebensverhältnisse im Wesentlichen, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen beruflichen Absichten seien nicht besonders glaubhaft. Nichtsdestotrotz könne aufgrund des eingereichten Dokuments betreffend Arbeitsengagement davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Rumänien arbeiten könnte und sein Einkommen deutlich höher als das rumänische Mindesteinkommen von RON 2’230.00 wäre. Ausserdem sei anzunehmen, dass er mit seiner Familie zusammenleben würde.