Jedoch lassen sich entgegen seiner Ansicht allein aus dem guten Verhalten im Vollzugsalltag keine prognoserelevanten Veränderungen in Bezug auf seine Rückfallgefährdung ableiten. Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug darf nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.3; 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010 E. 3.3.5; je mit Hinweis). Mit der Vorinstanz ist das übrige deliktische und sonstige Verhalten neutral zu werten.