Sie berücksichtigte dabei sowohl die positiven als auch die negativen Aspekte und kam im Ergebnis zu einer neutralen Bewertung des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens (amtliche Akten SID, pag. 61 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, fällt das beanstandungsfreie Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug positiv ins Gewicht. Jedoch lassen sich entgegen seiner Ansicht allein aus dem guten Verhalten im Vollzugsalltag keine prognoserelevanten Veränderungen in Bezug auf seine Rückfallgefährdung ableiten.