SID, pag. 62). 16.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die «Verhaltenskriterien der Haftinstitution Thorberg» seien sehr wohlwollend ausgefallen, was jedoch keineswegs gewürdigt worden sei (pag. 1). 16.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers in ihrem Entscheid umfassend gewürdigt. Sie berücksichtigte dabei sowohl die positiven als auch die negativen Aspekte und kam im Ergebnis zu einer neutralen Bewertung des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens (amtliche Akten SID, pag.