Demgegenüber falle negativ ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – in keiner Form Wiedergutmachung geleistet habe. Zudem könnte er seine Arbeitsqualität noch erhöhen. Im Übrigen könne selbst bei einem in jeder Hinsicht stets korrekten Vollzugsverhalten nicht auf eine positive Legalprognose geschlossen werden, da ein solches von einem Gefangenen als Normalfall zu erwarten sei und kaum Rückschlüsse auf eine positive Prognose in Freiheit zulasse (amtliche Akten SID, pag. 61). Das Kriterium des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens sei insgesamt neutral zu bewerten (amtliche Akten SID, pag.