Dies könne dem Beschwerdeführer daher auch im Hinblick auf eine bedingte Entlassung nicht negativ angelastet werden. Das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers sei insoweit positiv zu würdigen, als er sich stets anständig und kooperativ verhalte, pünktlich sei, seine Aufgaben zuverlässig und selbständig erledige und sein Arbeitsentgelt gut einteilen könne. Ausserdem sei es bisher weder zu Konflikten mit Mitgefangenen noch zu disziplinarischen Sanktionen gekommen. Demgegenüber falle negativ ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – in keiner Form Wiedergutmachung geleistet habe.