8 16. Übriges deliktisches und sonstiges Verhalten 16.1 Die Vorinstanz führte zum Kriterium des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bei der Untersuchung nicht kooperiert und nur einen Teil seiner Taten zugegeben. Als beschuldigte Person sei er indes nicht zum Ablegen eines Geständnisses oder zur Kooperation verpflichtet gewesen (Art. 113 StPO). Dies könne dem Beschwerdeführer daher auch im Hinblick auf eine bedingte Entlassung nicht negativ angelastet werden.