Objektiv nachvollziehbare Veränderungen, die für einen tatsächlichen Sinneswandel oder eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Taten sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Dass der Strafvollzug des Beschwerdeführers positiv verläuft und er sich anständig und kooperativ verhält, ändert daran nichts (Akten BVD, pag. 185; vgl. zum Vollzugsverhalten Ziff. 16. nachfolgend). Die Täterpersönlichkeit ist mit der Vorinstanz negativ zu gewichten.