Auch die im Strafvollzug geäusserte Reue und Einsicht lässt nicht auf einen nachhaltigen Wandel in der Gesinnung des Beschwerdeführers schliessen. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, beziehen sich diese in erster Linie auf die durch seine Straffälligkeit verursachten Konsequenzen für sich selbst (amtliche Akten SID, pag. 60). So führte der Beschwerdeführer im Gespräch mit der Fallführung der Justizvollzugsanstalt Thorberg aus, er bereue seine Taten, da er deshalb für eine lange Zeit von seiner Familie getrennt sei und einen Teil der Entwicklung seiner Kinder verpasse (amtliche Akten BVD, pag. 186).