Dass eine vertiefte und nachhaltige Tataufarbeitung stattgefunden hat, macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend. Die Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit den Taten stellen aber im Hinblick auf den Veränderungsprozess in Richtung eines deliktfreien Lebens ein wesentliches Element dar (Urteile des Bundesgerichts 6B_1330/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.4; 6B_809/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 5.3.4; 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6; je mit Hinweisen). Auch die im Strafvollzug geäusserte Reue und Einsicht lässt nicht auf einen nachhaltigen Wandel in der Gesinnung des Beschwerdeführers schliessen.