15.2 Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Ergänzend und präzisierend ist auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss dem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 21. Dezember 2020 absolviert der Beschwerdeführer keine forensische Therapie. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit seinen Delikten habe aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten nicht stattgefunden (amtliche Akten BVD, pag. 186). Dass eine vertiefte und nachhaltige Tataufarbeitung stattgefunden hat, macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend.