7 zeige, dass der Beschwerdeführer ein professioneller Täter sei, von dem eine erhebliche kriminelle Energie ausgehe (amtliche Akten SID, pag. 59). Eine nachhaltige und positive Einstellungs- und Verhaltensänderung des Beschwerdeführers sei nicht erstellt, weshalb das Kriterium der Täterpersönlichkeit negativ ins Gewicht falle (amtliche Akten SID, pag. 60). 15.2 Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz schliesst sich die Kammer vollumfänglich an.