15. Täterpersönlichkeit 15.1 Die Vorinstanz führte zum Kriterium der Täterpersönlichkeit im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei nie forensisch-psychiatrisch begutachtet worden. Aus seiner Vorgeschichte gehe jedoch hervor, dass er aus Bestrafung nicht zu lernen scheine, was von einem problematischen Mass an Gleichgültigkeit gegenüber geltenden Regeln zeuge (amtliche Akten SID, pag.