Gemäss Art. 48 Bst. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Soweit der Beschwerdeführer sein Gesuch um bedingte Entlassung mit Art. 48 Bst. e StGB begründet, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung bei der Prüfung der Frage, ob eine bedingte Entlassung zu gewähren ist, nicht relevant ist. Im Übrigen erschliesst sich auch der Kammer nicht, was der Beschwerdeführer aus Art. 64 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;