Der Beschwerdeführer liess sich von den drei Verurteilungen zu jeweils mehrjährigen Freiheitsstrafen offensichtlich nicht beeindrucken und nicht von erneuter Delinquenz abhalten. Selbst die Verbüssung einer Freiheitsstrafe von rund zwei Jahren in Österreich und knapp acht Monaten in Belgien hielt den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Straftaten ab, was auf eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung schliessen lässt. Das deliktische Vorleben des Beschwerdeführers fällt negativ ins Gewicht. Gemäss Art.