Urteil des Bundesgerichts 6B_538/2008 vom 7. Januar 2009 E. 2.3 f.). Demgegenüber sind die Verurteilungen vom 2. Dezember 2011, 24. April 2014 und 2. Januar 2017 bei der Würdigung des Vorlebens miteinzubeziehen, da diese nach wie vor im Schweizerischen Strafregister ersichtlich wären (vgl. Art. 369 StGB). Der Beschwerdeführer liess sich von den drei Verurteilungen zu jeweils mehrjährigen Freiheitsstrafen offensichtlich nicht beeindrucken und nicht von erneuter Delinquenz abhalten.