6 chenen Freiheitsstrafen wurden soweit ersichtlich nicht vollzogen, sondern es wurde sinngemäss der bedingte Strafvollzug gewährt (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 55 Rückseite). Diese Vorstrafen wären im Schweizerischen Strafregister folglich nicht mehr ersichtlich (vgl. Art. 369 Abs. 3 StGB). Sie dürfen deshalb beim Kriterium des Vorlebens nicht zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden (vgl. Art. 369 Abs. 7 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_538/2008 vom 7. Januar 2009 E. 2.3 f.).