Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden indes im Zusammenhang mit dem Vorleben allfällige Vorstrafen mitberücksichtigt, unabhängig davon, in welchem Land die Delikte begangen wurden. Dem Täter, der seine Straftaten in mehreren Ländern verübt hat, kann nicht eine bessere Prognose ausgestellt werden, als dem Täter, welcher nur in einem Land straffällig wurde. Bei der Legalprognose geht es – im Sinne einer Individualprognose – um den einzelnen Täter und dabei unter anderem auch um die von ihm bereits verübten Delikte (Urteil des Bundesgerichts 6B_606/2010 vom 28. September 2010 E. 4.2.2.2).