Diese deutliche Verminderung müsse bei einer bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe vollumfänglich berücksichtigt werden (pag. 5). 14.3 Der Beschwerdeführer ist neben dem Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 11. November 2019, mit welchem die vorliegend zu verbüssende Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (amtliche Akten BVD, pag. 184). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden indes im Zusammenhang mit dem Vorleben allfällige Vorstrafen mitberücksichtigt, unabhängig davon, in welchem Land die Delikte begangen wurden.