14.2 Der Beschwerdeführer rügt, die in anderen Ländern begangenen Gesetzesübertretungen stünden vorliegend nicht zur Diskussion. Gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB dürfe ein entferntes Urteil dem Betroffenen nicht entgegengehalten werden. Der Gesetzgeber meine damit nicht etwa ein «gelöschtes Urteil» (pag. 3). Der Gesetzgeber habe in Art. 64 StPO erwähnt, dass das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verflossenen Zeit deutlich vermindert sei. Diese deutliche Verminderung müsse bei einer bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe vollumfänglich berücksichtigt werden (pag. 5).