14. Vorleben 14.1 Die Vorinstanz führte zum Vorleben des Beschwerdeführers unter anderem Folgendes aus (amtliche Akten SID, pag. 56 f.): Neben dem eingangs erwähnten Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 11. November 2019 ist der Beschwerdeführer nicht weiter im schweizerischen Strafregister verzeichnet (vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 16. Dezember 2020; Akten BVD pag. 184). Hingegen ist der Beschwerdeführer im Italienischen Strafregister mit drei Verurteilungen verzeichnet (vgl. Akten BVD pag. 55 ff.):