13. Der Beschwerdeführer hat am 15. Februar 2021 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst (amtliche Akten BVD, pag. 172 Rückseite). Er ist damit grundsätzlich bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB).