Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_983/2020 vom 3. November 2020 somit fest, dass die SID kein unabhängiges Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sei. Daraus kann – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – aber nicht abgeleitet werden, dass die BVD und die SID für die Prüfung der bedingten Entlassung einer Person aus dem Strafvollzug nicht zuständig seien. Die Zuständigkeit der BVD ergibt sich aus Art. 69 EG ZSJ i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Bst. g und Art 42 Abs. 2 JVV, jene der SID aus Art. 49 Abs. 1 Bst. a JVG i.V.m. Art. 60 ff. VRPG.