Das Bundesgericht beanstandet in seinem Urteil 6B_983/2020 vom 3. November 2020, dass die Kammer ihre Kognition mit der Begründung beschränkt habe, sie greife nur in die Beurteilung der Bewährungsaussichten ein, wenn die Vollzugsbehörde bzw. «die mit voller Kognition entscheidende Vorinstanz» ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt habe. Die Kammer übergehe dabei, dass die SID kein unabhängiges Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sei (E. 1.3.2). Die Kammer sei als einzige gerichtliche kantonale Instanz in ihrer Kognition nicht beschränkt.