BSG 341.11) ist das AJV die für den Justizvollzug zuständige Stelle der SID (Art. 1 Abs. 1 JVV). Die BVD üben alle Aufgaben und Befugnisse als Vollzugsbehörde bei Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen aus (Art. 3 Abs. 1 Bst. a JVV). Sie können zur Erreichung der Vollzugsziele und zur schrittweisen Wiedereingliederung der eingewiesenen Person in die Gesellschaft unter anderem die bedingte Entlassung anordnen (Art. 36 Abs. 1 Bst. g JVV). Die BVD prüfen die bedingte Entlassung von Amtes wegen und holen dazu einen Bericht der Vollzugseinrichtung ein (Art. 42 Abs. 2 JVV).