3 2020 entschieden, dass die SID und das Amt für Justizvollzug (nachfolgend: AJV) nicht zuständig und kompetent seien, wenn es um die bedingte Entlassung einer Person aus dem Strafvollzug gehe (vgl. pag. 5 ff.). 12. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB).