10. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verweigerung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug auf den sogenannten Zweidritteltermin im Sinne von Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). 11. Vorweg ist auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. So macht dieser geltend, das Bundesgericht habe in einem Leitentscheid vom 3. November