Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, eine Replik zu den Stellungnahmen der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft einzureichen (pag. 33 ff.). Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Replik eingereicht hat und der Schriftenwechsel wurde als abgeschlossen erachtet (pag. 39 ff.). II.