23 ff.) beantragte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 4. Mai 2021 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 31. März 2021 und ihrer Vernehmlassung vom 21. April 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 29 ff.). Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, eine Replik zu den Stellungnahmen der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft einzureichen (pag.