2 Stellungnahme sowie die Vollzugsakten einzureichen (pag. 15 ff.). Mit Schreiben vom 21. April 2021 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 21 f.). Gestützt auf die Verfügung vom 23. April 2021 (pag. 23 ff.) beantragte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 4. Mai 2021 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 31. März 2021 und ihrer Vernehmlassung vom 21. April 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag.