4. Mit Entscheid vom 31. März 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 400.00 an den Beschwerdeführer. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen (amtliche Akten SID, pag. 52 ff.). 5. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer persönlich am 10. April 2021 (Poststempel: 13. April 2021) beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und ihm die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu gewähren sei (pag. 1 ff.).