2. Mit Verfügung vom 2. Februar 2021 verweigerten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amtes für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den Zweidritteltermin (amtliche Akten BVD, pag. 214 ff.).