Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 21 161 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Juni 2021 Besetzung Oberrichter Zuber (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Generalsekreta- riat, Kramgasse 20, 3011 Bern Gegenstand Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 31. März 2021 (2021.SIDGS.137) Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 11. November 2019 sprach das Regionalgericht Berner Jura- Seeland A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) des gewerbs- und ban- denmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Sachbeschädigung mit grossem Schaden, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des versuchten Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer Frei- heitsstrafe von 40 Monaten. Die bis anhin ausgestandene Untersuchungshaft von 240 Tagen wurde an die Strafe angerechnet und es wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 25. Juli 2019 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Zudem sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland eine Landesverweisung von zehn Jahren aus (amtliche Akten Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amtes für Justizvollzug des Kantons Bern [nachfolgend: amtliche Akten BVD], pag. 119 ff.). Am 15. Februar 2021 hatte der Beschwerdeführer zwei Drittel der ausgesproche- nen Freiheitsstrafe verbüsst. Das ordentliche Strafende fällt auf den 26. März 2022 (amtliche Akten BVD, pag. 172 Rückseite). 2. Mit Verfügung vom 2. Februar 2021 verweigerten die Bewährungs- und Vollzugs- dienste des Amtes für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den Zweidrit- teltermin (amtliche Akten BVD, pag. 214 ff.). 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. Februar 2021 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID; nachfolgend: Vorinstanz; amtliche Ak- ten SID, pag. 9 ff.). Mit Eingabe vom 18. Februar 2021 beantragte der Beschwerde- führer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung und die sofortige bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Rechtsbeistand (amtliche Akten SID, pag. 28 ff.). 4. Mit Entscheid vom 31. März 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 400.00 an den Beschwerdeführer. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde ebenfalls abge- wiesen (amtliche Akten SID, pag. 52 ff.). 5. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer persönlich am 10. April 2021 (Poststempel: 13. April 2021) beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und ihm die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu gewähren sei (pag. 1 ff.). 6. Gestützt darauf eröffnete die 1. Strafkammer mit Verfügung vom 16. April 2021 das vorliegende Beschwerdeverfahren und forderte die Vorinstanz auf, innert Frist eine 2 Stellungnahme sowie die Vollzugsakten einzureichen (pag. 15 ff.). Mit Schreiben vom 21. April 2021 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (pag. 21 f.). Gestützt auf die Verfügung vom 23. April 2021 (pag. 23 ff.) beantragte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 4. Mai 2021 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 31. März 2021 und ihrer Vernehmlassung vom 21. April 2021 die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde (pag. 29 ff.). Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, eine Replik zu den Stellungnahmen der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft einzureichen (pag. 33 ff.). Mit Verfü- gung vom 1. Juni 2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Replik eingereicht hat und der Schriftenwechsel wurde als abgeschlossen erachtet (pag. 39 ff.). II. 7. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwer- den gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Sicherheitsdirektion im Bereich des Justizvollzugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 8. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). 9. Auf die Beschwerde vom 10. April 2021 ist einzutreten. Da es sich bei der Vor- instanz nicht um ein unabhängiges Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konventi- on zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) han- delt, ist die 1. Strafkammer des Obergerichts als einzige gerichtliche kantonale In- stanz in ihrer Kognition nicht beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. November 2020 E. 1.3.2 und E. 1.4; vgl. auch Art. 80 VRPG). III. 10. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verweigerung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug auf den sogenannten Zweidritteltermin im Sinne von Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches (StGB; SR 311.0). 11. Vorweg ist auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. So macht dieser geltend, das Bundesgericht habe in einem Leitentscheid vom 3. November 3 2020 entschieden, dass die SID und das Amt für Justizvollzug (nachfolgend: AJV) nicht zuständig und kompetent seien, wenn es um die bedingte Entlassung einer Person aus dem Strafvollzug gehe (vgl. pag. 5 ff.). 12. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate ver- büsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 69 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafpro- zessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) ist die zu- ständige Stelle der SID für den Vollzug von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen verantwortlich (Abs. 1). Sie ist dabei unter anderem für die bedingte Entlassung im Sinne von Art. 86 StGB zuständig (Abs. 3 Bst. w). Gemäss der Ver- ordnung über den Justizvollzug (JVV; BSG 341.11) ist das AJV die für den Justiz- vollzug zuständige Stelle der SID (Art. 1 Abs. 1 JVV). Die BVD üben alle Aufgaben und Befugnisse als Vollzugsbehörde bei Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Mass- nahmen an Erwachsenen aus (Art. 3 Abs. 1 Bst. a JVV). Sie können zur Erreichung der Vollzugsziele und zur schrittweisen Wiedereingliederung der eingewiesenen Person in die Gesellschaft unter anderem die bedingte Entlassung anordnen (Art. 36 Abs. 1 Bst. g JVV). Die BVD prüfen die bedingte Entlassung von Amtes wegen und holen dazu einen Bericht der Vollzugseinrichtung ein (Art. 42 Abs. 2 JVV). Verfügungen der BVD können mit Beschwerde bei der SID angefochten wer- den (Art. 49 Abs. 1 Bst. a JVG i.V.m. Art. 60 ff. VRPG). Das Bundesgericht beanstandet in seinem Urteil 6B_983/2020 vom 3. November 2020, dass die Kammer ihre Kognition mit der Begründung beschränkt habe, sie greife nur in die Beurteilung der Bewährungsaussichten ein, wenn die Vollzugs- behörde bzw. «die mit voller Kognition entscheidende Vorinstanz» ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt habe. Die Kammer übergehe dabei, dass die SID kein unabhängiges Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sei (E. 1.3.2). Die Kammer sei als einzige gerichtliche kan- tonale Instanz in ihrer Kognition nicht beschränkt. Das Bundesgericht hob den an- gefochtenen Beschluss wegen Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf (E. 1.4). Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_983/2020 vom 3. November 2020 so- mit fest, dass die SID kein unabhängiges Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sei. Daraus kann – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – aber nicht abgeleitet werden, dass die BVD und die SID für die Prüfung der bedingten Entlas- sung einer Person aus dem Strafvollzug nicht zuständig seien. Die Zuständigkeit der BVD ergibt sich aus Art. 69 EG ZSJ i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Bst. g und Art 42 Abs. 2 JVV, jene der SID aus Art. 49 Abs. 1 Bst. a JVG i.V.m. Art. 60 ff. VRPG. Soweit in Strafsachen nichtgerichtliche Vollzugs- und Verwaltungsbehörden ent- scheiden, ist dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit den Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar, wenn die betroffene Person ein Gericht anrufen kann, das als Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit voller Kognition ent- scheidet (Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. November 2020 E. 1.3.2; 4 GONIN/BIGLER, Convention européenne des droits de l'homme [CEDH], 2018, N. 44-46 zu Art. 6 EMRK). IV. 13. Der Beschwerdeführer hat am 15. Februar 2021 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst (amtliche Akten BVD, pag. 172 Rückseite). Er ist damit grundsätzlich be- dingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die bedingte Entlas- sung die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Die- sem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit ge- genüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die ge- fährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Ein- stellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 203 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.2; 6B_382/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1). Im Sinne einer Differenzialprogno- se sind zudem die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe denjenigen einer Aussetzung des letzten Teils der Strafe gegenüberzustellen (BGE 124 IV 193 E. 4a S. 196 und E. 5b/bb S. 202; Urteile des Bundesgerichts 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.2; 6B_208/2018 vom 6. April 2018 E. 1.2). Betreffend die theoretischen Ausführungen zu den einzelnen Prognosekriterien, zur Gesamtwürdigung und zur Differenzialprognose kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (amtliche Akten SID, pag. 56 ff.; E. 4.1, 4.2, 4.3, 4.4, 5.1 und 6.1 des angefochtenen Entscheids). 14. Vorleben 14.1 Die Vorinstanz führte zum Vorleben des Beschwerdeführers unter anderem Fol- gendes aus (amtliche Akten SID, pag. 56 f.): Neben dem eingangs erwähnten Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 11. November 2019 ist der Beschwerdeführer nicht weiter im schweizerischen Strafregister verzeichnet (vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 16. Dezember 2020; Akten BVD pag. 184). Hingegen ist der Beschwerdeführer im Italienischen Strafregister mit drei Verurteilungen verzeichnet (vgl. Akten BVD pag. 55 ff.): - Verurteilung vom 22. November 2004 durch das Tribunale di Rimini wegen «falsa attestazione a un pubblico ufficiale sulla identita'propria continuato» zu einer Freiheitsstrafe («reclusione») von einem Jahr und zwei Monaten; 5 - Verurteilung vom 27. Oktober 2009 durch das Tribunale di Milano wegen «ricettazione in concor- so» zu einer Freiheitsstrafe («reclusione») von einem Jahr und zehn Monaten; - Verurteilung vom 2. Dezember 2011 durch das Tribunale di Sondrio wegen «furto tentato» zu ei- ner Freiheitsstrafe («reclusione») von zwei Jahren und einem Monat. Im Weiteren ist der Beschwerdeführer im Österreichischen Strafregister mit einer Verurteilung des Landesgerichts Innsbruck vom 24. April 2014 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Dieb- stahls (vgl. §127 des österreichischen Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtli- cher Strafe bedrohten Handlungen [öStGB]), schweren Diebstahls (vgl. §128 öStGB), Diebstahls durch Einbruch oder Waffen (vgl. §129 öStGB) und des gewerbsmässigen Diebstahls oder Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (vgl. §130 öStGB) verzeichnet (vgl. Akten BVD pag. 53 ff.). Schliesslich ist der Urteilsbegründung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 2. September 2020 (vgl. Akten BVD pag. 132 Rückseite) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Belgien am 2. Januar 2017 zu einer Freiheitsstrafe («emprisonnement») von 30 Monaten wegen Einbruchsdieb- stahls («vol par effraction») und Beteiligung an einer kriminellen Organisation («participation à une or- ganisation criminelle») verurteilt worden ist. […] Aktenkundig ist im Weiteren, dass sich der Beschwerdeführer vom 18. Februar 2014 bis zum 11. Fe- bruar 2016 in Österreich und vom 6. Juli 2016 bis zum 1. März 2017 in Belgien in Haft befunden hat (Akten BVD pag. 50 Rückseite; vgl. Akten BVD pag. 11). […] 14.2 Der Beschwerdeführer rügt, die in anderen Ländern begangenen Gesetzesübertre- tungen stünden vorliegend nicht zur Diskussion. Gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB dür- fe ein entferntes Urteil dem Betroffenen nicht entgegengehalten werden. Der Ge- setzgeber meine damit nicht etwa ein «gelöschtes Urteil» (pag. 3). Der Gesetzge- ber habe in Art. 64 StPO erwähnt, dass das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verflossenen Zeit deutlich vermindert sei. Diese deutliche Verminderung müsse bei einer bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe vollumfänglich berücksichtigt werden (pag. 5). 14.3 Der Beschwerdeführer ist neben dem Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 11. November 2019, mit welchem die vorliegend zu verbüssende Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, im Schweizerischen Strafregister nicht ver- zeichnet (amtliche Akten BVD, pag. 184). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung werden indes im Zusammenhang mit dem Vorleben allfällige Vorstrafen mitberücksichtigt, unabhängig davon, in welchem Land die Delikte begangen wur- den. Dem Täter, der seine Straftaten in mehreren Ländern verübt hat, kann nicht eine bessere Prognose ausgestellt werden, als dem Täter, welcher nur in einem Land straffällig wurde. Bei der Legalprognose geht es – im Sinne einer Individual- prognose – um den einzelnen Täter und dabei unter anderem auch um die von ihm bereits verübten Delikte (Urteil des Bundesgerichts 6B_606/2010 vom 28. Septem- ber 2010 E. 4.2.2.2). Die vom Beschwerdeführer im Ausland begangenen Straftaten sind somit bei der Beurteilung seines Vorlebens grundsätzlich ebenfalls zu berücksichtigen. Die mit Urteil vom 22. November 2004 bzw. mit Urteil vom 27. Oktober 2009 ausgespro- 6 chenen Freiheitsstrafen wurden soweit ersichtlich nicht vollzogen, sondern es wur- de sinngemäss der bedingte Strafvollzug gewährt (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 55 Rückseite). Diese Vorstrafen wären im Schweizerischen Strafregister folg- lich nicht mehr ersichtlich (vgl. Art. 369 Abs. 3 StGB). Sie dürfen deshalb beim Kri- terium des Vorlebens nicht zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigt wer- den (vgl. Art. 369 Abs. 7 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_538/2008 vom 7. Ja- nuar 2009 E. 2.3 f.). Demgegenüber sind die Verurteilungen vom 2. Dezember 2011, 24. April 2014 und 2. Januar 2017 bei der Würdigung des Vorlebens mitein- zubeziehen, da diese nach wie vor im Schweizerischen Strafregister ersichtlich wären (vgl. Art. 369 StGB). Der Beschwerdeführer liess sich von den drei Verurteilungen zu jeweils mehrjähri- gen Freiheitsstrafen offensichtlich nicht beeindrucken und nicht von erneuter Delin- quenz abhalten. Selbst die Verbüssung einer Freiheitsstrafe von rund zwei Jahren in Österreich und knapp acht Monaten in Belgien hielt den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Straftaten ab, was auf eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung schliessen lässt. Das deliktische Vorleben des Beschwerdeführers fällt negativ ins Gewicht. Gemäss Art. 48 Bst. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürf- nis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Soweit der Beschwerdeführer sein Ge- such um bedingte Entlassung mit Art. 48 Bst. e StGB begründet, ist ihm entgegen- zuhalten, dass diese Bestimmung bei der Prüfung der Frage, ob eine bedingte Ent- lassung zu gewähren ist, nicht relevant ist. Im Übrigen erschliesst sich auch der Kammer nicht, was der Beschwerdeführer aus Art. 64 der Schweizerischen Straf- prozessordnung (StPO; SR 312.0) für das vorliegende Verfahren ableiten will. Betreffend die Kindheit des Beschwerdeführers und seine familiäre und berufliche Situation kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (amtliche Ak- ten SID, pag. 57 f.). Ihre Ausführungen zeigen, dass der Beschwerdeführer in der Berufswelt nie richtig Fuss fassen konnte und auch in sozialer und familiärer Hin- sicht nicht besonders integriert ist. Seine Familie hielt den Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht davon ab, straffällig zu werden. Das Kriterium des Vorlebens fällt nach dem Gesagten negativ ins Gewicht. 15. Täterpersönlichkeit 15.1 Die Vorinstanz führte zum Kriterium der Täterpersönlichkeit im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei nie forensisch-psychiatrisch begutachtet worden. Aus seiner Vorgeschichte gehe jedoch hervor, dass er aus Bestrafung nicht zu lernen scheine, was von einem problematischen Mass an Gleichgültigkeit gegenüber gel- tenden Regeln zeuge (amtliche Akten SID, pag. 58). In dem vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland zu beurteilenden Verfahren habe der Beschwerdeführer 34 gewerbs- bzw. bandenmässige Diebstähle mit einer geschätzten Deliktssumme von mehr als CHF 140’000.00, 27 Sachbeschädigungen mit einer geschätzten De- liktssumme von mehr als CHF 54’000.00, drei Sachbeschädigungen mit grossem Schaden und einer geschätzten Deliktssumme von fast CHF 110’000.00 sowie 29 Hausfriedensbrüche und einen versuchten Hausfriedensbruch begangen. Dies 7 zeige, dass der Beschwerdeführer ein professioneller Täter sei, von dem eine er- hebliche kriminelle Energie ausgehe (amtliche Akten SID, pag. 59). Eine nachhalti- ge und positive Einstellungs- und Verhaltensänderung des Beschwerdeführers sei nicht erstellt, weshalb das Kriterium der Täterpersönlichkeit negativ ins Gewicht fal- le (amtliche Akten SID, pag. 60). 15.2 Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz schliesst sich die Kammer voll- umfänglich an. Ergänzend und präzisierend ist auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss dem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 21. Dezem- ber 2020 absolviert der Beschwerdeführer keine forensische Therapie. Eine vertief- te Auseinandersetzung mit seinen Delikten habe aufgrund sprachlicher Schwierig- keiten nicht stattgefunden (amtliche Akten BVD, pag. 186). Dass eine vertiefte und nachhaltige Tataufarbeitung stattgefunden hat, macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend. Die Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit den Taten stellen aber im Hinblick auf den Veränderungsprozess in Richtung eines deliktfrei- en Lebens ein wesentliches Element dar (Urteile des Bundesgerichts 6B_1330/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.4; 6B_809/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 5.3.4; 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6; je mit Hinweisen). Auch die im Strafvollzug geäusserte Reue und Einsicht lässt nicht auf einen nachhaltigen Wan- del in der Gesinnung des Beschwerdeführers schliessen. Wie die Vorinstanz zutref- fend feststellte, beziehen sich diese in erster Linie auf die durch seine Straffälligkeit verursachten Konsequenzen für sich selbst (amtliche Akten SID, pag. 60). So führ- te der Beschwerdeführer im Gespräch mit der Fallführung der Justizvollzugsanstalt Thorberg aus, er bereue seine Taten, da er deshalb für eine lange Zeit von seiner Familie getrennt sei und einen Teil der Entwicklung seiner Kinder verpasse (amtli- che Akten BVD, pag. 186). Anlässlich der Anhörung vom 26. Januar 2021 gab der Beschwerdeführer gegenüber der BVD an, er habe noch nie eine so lange Strafe verbüsst, was seine Meinung geändert habe (amtliche Akten BVD, pag. 202 Rück- seite). Dem ist zu entgegnen, dass sich der Beschwerdeführer bereits vom 18. Fe- bruar 2014 bis zum 11. Februar 2016 in Österreich und vom 6. Juli 2016 bis zum 1. März 2017 in Belgien in Haft befand (amtliche Akten BVD, pag. 50 Rückseite). Die knapp zwei Jahre und acht Monate Haft hielten den Beschwerdeführer aber nicht davon ab, bereits ab November 2017 einschlägig weiter zu delinquieren (amtliche Akten BVD, pag. 121 Rückseite ff.). Wie das Regionalgericht Berner Jura-Seeland in seinem Urteil vom 11. November 2019 erachtet es auch die Kammer als zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer, der Teil einer gut etablierten und professionellen Bande ist, in der Lage sein wird, sei- nen Lebensstil zu ändern und künftig nicht mehr straffällig zu werden (Akten BVD, pag. 147 Rückseite). Objektiv nachvollziehbare Veränderungen, die für einen tatsächlichen Sinneswandel oder eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Taten sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Dass der Strafvollzug des Beschwerdefüh- rers positiv verläuft und er sich anständig und kooperativ verhält, ändert daran nichts (Akten BVD, pag. 185; vgl. zum Vollzugsverhalten Ziff. 16. nachfolgend). Die Täterpersönlichkeit ist mit der Vorinstanz negativ zu gewichten. 8 16. Übriges deliktisches und sonstiges Verhalten 16.1 Die Vorinstanz führte zum Kriterium des übrigen deliktischen und sonstigen Verhal- tens im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bei der Untersuchung nicht kooperiert und nur einen Teil seiner Taten zugegeben. Als beschuldigte Person sei er indes nicht zum Ablegen eines Geständnisses oder zur Kooperation verpflichtet gewesen (Art. 113 StPO). Dies könne dem Beschwerdeführer daher auch im Hin- blick auf eine bedingte Entlassung nicht negativ angelastet werden. Das Vollzugs- verhalten des Beschwerdeführers sei insoweit positiv zu würdigen, als er sich stets anständig und kooperativ verhalte, pünktlich sei, seine Aufgaben zuverlässig und selbständig erledige und sein Arbeitsentgelt gut einteilen könne. Ausserdem sei es bisher weder zu Konflikten mit Mitgefangenen noch zu disziplinarischen Sanktionen gekommen. Demgegenüber falle negativ ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – in keiner Form Wiedergutmachung geleistet habe. Zudem könnte er seine Arbeitsqualität noch erhöhen. Im Übrigen könne selbst bei einem in jeder Hinsicht stets korrekten Vollzugsverhalten nicht auf eine positive Legalpro- gnose geschlossen werden, da ein solches von einem Gefangenen als Normalfall zu erwarten sei und kaum Rückschlüsse auf eine positive Prognose in Freiheit zu- lasse (amtliche Akten SID, pag. 61). Das Kriterium des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens sei insgesamt neutral zu bewerten (amtliche Akten SID, pag. 62). 16.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die «Verhaltenskriterien der Haftinstitution Thor- berg» seien sehr wohlwollend ausgefallen, was jedoch keineswegs gewürdigt wor- den sei (pag. 1). 16.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz das Vollzugs- verhalten des Beschwerdeführers in ihrem Entscheid umfassend gewürdigt. Sie berücksichtigte dabei sowohl die positiven als auch die negativen Aspekte und kam im Ergebnis zu einer neutralen Bewertung des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens (amtliche Akten SID, pag. 61 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführ- te, fällt das beanstandungsfreie Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug positiv ins Gewicht. Jedoch lassen sich entgegen seiner Ansicht allein aus dem gu- ten Verhalten im Vollzugsalltag keine prognoserelevanten Veränderungen in Bezug auf seine Rückfallgefährdung ableiten. Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug darf nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden (Urteile des Bundes- gerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.3; 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010 E. 3.3.5; je mit Hinweis). Mit der Vorinstanz ist das übrige deliktische und sonstige Verhalten neutral zu werten. 17. Zu erwartende Lebensverhältnisse 17.1 Die Vorinstanz erwog zum Kriterium der zu erwartenden Lebensverhältnisse im Wesentlichen, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen beruflichen Absich- ten seien nicht besonders glaubhaft. Nichtsdestotrotz könne aufgrund des einge- reichten Dokuments betreffend Arbeitsengagement davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Rumänien arbeiten könnte und sein Einkommen deutlich höher als das rumänische Mindesteinkommen von RON 2’230.00 wäre. Ausserdem sei anzunehmen, dass er mit seiner Familie zusammenleben würde. 9 Diese Umstände seien als stabilisierende Faktoren für die zu erwartenden Lebens- verhältnisse zwar grundsätzlich positiv zu werten. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass ihn seine familiären Verhältnisse auch in der Vergangenheit nicht davon hät- ten abhalten können, straffällig zu werden. Seine Familie sei ihm bisher nicht Grund genug gewesen, sein Leben zu ändern und in legale Bahnen zu lenken. Selbst wenn der Beschwerdeführer in Rumänien über geregelte Wohnverhältnisse und eine Arbeitsmöglichkeit verfügen sollte, könnten die zu erwartenden Lebens- verhältnisse angesichts der in Zweifel zu ziehenden deliktprotektiven Wirkung sei- nes sozialen Umfelds und seiner zweifelhaften Aussagen hinsichtlich seiner berufli- chen Zukunft nicht als geradezu günstig beurteilt werden (amtliche Akten SID, pag. 63). 17.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über keinen Aufenthaltstitel. Er wur- de mit Urteil vom 11. November 2019 für zehn Jahre des Landes verwiesen und wird im Anschluss an den Vollzug der Freiheitsstrafe ausgeschafft (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 125, pag. 182). Die zu erwartenden Lebensverhältnisse in der Schweiz sind daher nicht zu prüfen. Hinsichtlich der zu erwartenden Lebensverhältnisse in Rumänien ist mit der Vor- instanz grundsätzlich positiv zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach Hause zu seiner Familie zurückkehren und auf seine finanzielle Situation Acht ge- ben möchte (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 186 f.). Soweit dies gestützt auf die vor- liegenden Akten überhaupt beurteilt werden kann, scheint der familiäre bzw. sozia- le Empfangsraum des Beschwerdeführers nach wie vor intakt zu sein (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 218 f.). Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Familie des Be- schwerdeführers und die Lebensumstände vor Ort den gewünschten Effekt werden erzielen können. So wäre es dem Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit (mehrfach) freigestanden, zurück zu seiner Familie zu gehen und dort ein neues Leben zu beginnen. Der Beschwerdeführer entschied sich aber durchwegs gegen diese Möglichkeit und bevorzugte, im Ausland sein Glück zu versuchen und letzt- lich auf illegalem Weg an Geld zu gelangen. Unklar ist denn auch, wie der Beschwerdeführer künftig seinen Lebensunterhalt bestreiten will. So gab er gegenüber der Justizvollzugsanstalt Thorberg und in sei- nem Gesuch um bedingte Entlassung vom 17. Dezember 2020 an, dass er ge- meinsam mit seinem Vater ein mobiles Karussell betreiben werde. Er sei zuver- sichtlich, dass die Einnahmen aus diesem Geschäft ausreichen würden (amtliche Akten BVD, pag. 186 f.). Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 26. Januar 2021, er habe vor, in der Herberge eines Freundes zu arbeiten. Seine Frau werde den entsprechenden Arbeitsvertrag einreichen (amt- liche Akten BVD, pag. 202 Rückseite). Mit E-Mail vom 1. Februar 2021 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Dokument mit dem Titel «Arbeitsengagement» («Angajament munca») ein. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, betrifft dieses Dokument jedoch nicht eine Arbeitsstelle in einer Herberge. Vielmehr wurde es von einer im Baugewerbe tätigen Unternehmung («C.________»; «constructii civile, in- dustriale, drumuri si poduri») ausgestellt, wo der Beschwerdeführer als ungelernter Bauarbeiter («muncitor necalificat in constructii») tätig sein könnte (amtliche Akten BVD, pag. 212 f., pag. 216). In seiner Beschwerde vom 6. Februar 2021 führte der 10 Beschwerdeführer sodann aus, er habe das Glück, von seinem Vater in dessen Transportunternehmen angestellt zu werden (amtliche Akten SID, pag. 13). Dies obwohl er anlässlich der delegierten Einvernahme vom 20. Dezember 2018 zu Pro- tokoll gab, sein Vater arbeite nicht mehr. Früher sei er Schweisser gewesen (amtli- che Akten BVD, pag. 10 Rückseite Z. 29). Entgegen den Vorbringen seines dama- ligen Rechtsvertreters bezweifelt die Kammer aufgrund der widersprüchlichen Aus- sagen des Beschwerdeführers zu seinen Arbeitsmöglichkeiten, dass der Be- schwerdeführer in Rumänien ein Einkommen erzielen könnte, das deutlich höher als das rumänische Mindesteinkommen wäre (amtliche Akten SID, pag. 37 f.; vgl. zum Ganzen amtliche Akten SID, pag. 62 f.). Ferner ist zu beachten, dass in Anbetracht der Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat nach der Entlassung aus dem Strafvollzug weder Bewährungshilfe angeordnet noch Weisungen erteilt werden können (Art. 87 Abs. 2 StGB). Eine stu- fenweise Entlassung des Beschwerdeführers in die Freiheit ist somit nicht vorgese- hen und dem Bedürfnis der Bevölkerung auf Rechtsgüterschutz, welches keines- wegs an Landesgrenzen gebunden ist, würde minder Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.7). Insgesamt ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers legalprognostisch nicht als geradezu günstig beurteilte (amtliche Akten SID, pag. 63). Auch die Kammer geht nach dem Gesagten davon aus, dass dieses Kriterium bestenfalls neutral zu werten ist. 18. Gesamtwürdigung Da das Vorleben als negativ (vgl. Ziff. 14. vorne), die Täterpersönlichkeit als nega- tiv (vgl. Ziff. 15. vorne), das deliktische und sonstige Verhalten als neutral (vgl. Ziff. 16. vorne) sowie die zu erwartenden Lebensverhältnisse in Rumänien als bes- tenfalls neutral (vgl. Ziff. 17. vorne) gewertet wurden, gelangt die Kammer in Über- einstimmung mit der Vorinstanz zu einer ungünstigen Legalprognose (amtliche Ak- ten SID, pag. 64). Aus dem Umstand, dass das Vollzugsverhalten des Beschwer- deführers grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, kann kein Anspruch auf bedingte Entlassung abgeleitet werden. Massgebend für die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist eine Gesamtwürdigung, welche negativ ausfällt. 11 19. Differenzialprognose 19.1 Im Rahmen der Differenzialprognose erwog die Vorinstanz, bis zur Vollverbüssung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe verbleibe rund ein Jahr. Am statischen Kriterium des Vorlebens lasse sich nichts zum Positiven hin verändern. Dies gelte jedoch nicht für die übrigen Kriterien, die einer Verbesserung durchaus zugänglich seien. So könne die Täterpersönlichkeit offensichtlich verbes- sert werden, wenn sich der Beschwerdeführer beispielsweise im Rahmen einer Therapie ernsthaft mit seinen Straftaten auseinandersetze und diese aufarbeite. Sodann könnte er die weitere Zeit im Vollzug dazu nutzen, Wiedergutmachung zu leisten, seine Arbeitsleistungen in qualitativer Hinsicht zu verbessern und sich in nachhaltiger Weise mit seinen beruflichen Zukunftsplänen zu beschäftigen (amtli- che Akten SID, pag. 64 f.). 19.2 Diesen zutreffenden Erwägungen schliesst sich die Kammer an. Dass bis zur Voll- verbüssung der Strafe noch Therapiegespräche stattfinden werden, um mit dem Beschwerdeführer die begangenen Taten aufzuarbeiten, erscheint zwar wenig wahrscheinlich, zumal die sprachlichen Schwierigkeiten nach wie vor bestehen (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 186). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der Be- schwerdeführer in der verbleibenden Zeit damit beginnen könnte, sich ernsthaft mit seinen Straftaten auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer wird die Zeit bis zur definitiven Entlassung am 26. März 2022 zweifellos auch dazu nutzen können, sei- ne Wiedereingliederung in Rumänien, insbesondere in beruflicher Hinsicht, zu or- ganisieren. Folglich ist eine Verbesserung der Legalprognose im weiteren Vollzug möglich. Für den Fall eines allfälligen Unterlassens legalprognostisch relevanter Anstrengungen zeigte die Vorinstanz darüber hinaus zutreffend auf, dass sich bei- de Entlassungsszenarien als gleichermassen negativ erweisen würden (amtliche Akten SID, pag. 65). Damit fällt die Differenzialprognose zu Ungunsten des Be- schwerdeführers aus. 20. Gestützt auf die voranstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. V. 21. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1’000.00, werden ihm zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Bst. a des Verfah- renskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 12 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor Obergericht, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste - der Justizvollzugsanstalt Thorberg Bern, 23. Juni 2021 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zuber Die Gerichtsschreiberin: Bettler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13