3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf 11 Tage festgesetzt. 4. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 18'961.10. 5. Zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’500. Die verbleibenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 trägt der Kanton Bern. IV. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: