_ zum Nachteil von C.________; 2.7. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen in der Zeit ab 15. Oktober 2018 bis Anfang Januar 2019 in AD.________ zum Nachteil von D.________; 2.8. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen: 2.8.1. festgestellt am 27. Mai 2020 in AC.________ und evtl. anderswo durch Erwerb und Besitz einer mit Feuerwaffen verwechselbaren CO2-Waffe ohne Abschluss eines schriftlichen Vertrags; 2.8.2. festgestellt am 27. Mai 2020 in AC.________ und evtl. anderswo durch Erwerb und Besitz einer verbotenen Waffe ohne Ausnahmebewilligung.