Das amtliche Honorar in oberer Instanz stützt sich auf die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Honorarnote, wobei der Zeitaufwand entsprechend der tatsächlichen Dauer der oberinstanzlichen Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung auf gesamthaft 34.5 Stunden gekürzt wird (pag. 1410 ff.). Die Berechnung ergibt sich im Weiteren aus dem Dispositiv. Der Beschuldigte ist im Umfang von fünf Sechsteln, ausmachend CHF 6'422.95 rückzahlungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Auf die Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar wurde verzichtet (Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO).